Dr. Christoph Lichtenberg
a) VOB-Vertrag
aa) Muster: Schlussrechnungsreife beim VOB-Vertrag
Rz. 456
Muster 1.24: Schlussrechnungsreife beim VOB-Vertrag
Muster 1.24: Schlussrechnungsreife beim VOB-Vertrag
Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus der letzten Abschlagsrechnung der Klägerin vom _________________________. Nachdem die Leistungen unstreitig schon längst abgenommen sind, erhielt die Beklagte vor wenigen Tagen die Schlussrechnung der Klägerin.
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Beweis: |
Schlussrechnung vom _________________________, Anlage |
Damit wird die Abschlagsrechnung, auf welche die Klage aktuell gestützt ist, hinfällig. Die Klage ist daher abzuweisen.
Sofern die Klägerin ihren Anspruch nun auf die Schlussrechnung stützen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass noch nicht beurteilt werden kann, ob diese überhaupt prüffähig ist. Zudem ist bislang die Prüffrist keinesfalls abgelaufen, sodass ein eventueller Anspruch aus der Schlussrechnung jedenfalls derzeit nicht fällig sein kann. Auch eine auf die Schlussrechnung gestützte Klage wäre aktuell also abzuweisen.
bb) Anmerkungen
Rz. 457
1. Im VOB-Vertrag ist die Erstellung der prüfbaren Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung. Jedenfalls, sobald der Auftragnehmer die Schlussrechnung erstellt hat, verlieren die Abschlagsrechnungen ihren eigenständigen Charakter und können nicht mehr Grundlage der Forderung sein (Einzelheiten siehe oben Rdn 265 ff.).
Rz. 458
2. Hätte der Auftraggeber allerdings die Schlussrechnung bereits geprüft, könnte der Auftragnehmer unkompliziert die Klage umstellen.
b) BGB-Vertrag bis 31.12.2017
aa) Muster: Schlussrechnungsreife beim "alten" BGB-Vertrag
Rz. 459
Muster 1.25: Schlussrechnungsreife beim BGB-Vertrag
Muster 1.25: Schlussrechnungsreife beim BGB-Vertrag
Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus der letzten Abschlagsrechnung der Klägerin vom _________________________. Die Klägerin hat jedoch die geschuldeten Leistungen schon seit längerem vollständig erbracht. Dieser Auffassung ist die Klägerin wohl auch selbst, denn sie hat Mannschaft und Gerät vollständig abgezogen. Die Beklagte hat das Objekt schon längst in Gebrauch genommen – was sicherlich unstreitig bleiben wird – und damit konkludent abgenommen.
Es ist also die Schlussrechnungsreife eingetreten, weshalb die Abschlagsrechnung, auf welche die Klage gestützt ist, gegenstandslos ist. Die Klage ist daher abzuweisen.
bb) Anmerkung
Rz. 460
Im "alten" BGB-Vertrag wird der Schlusszahlungsanspruch mit der Abnahme fällig; daher verlieren die Abschlagsrechnungen bereits damit ihren eigenständigen Charakter und können nicht mehr Grundlage der Forderung sein (Einzelheiten siehe oben Rdn 265 ff.).
c) BGB-Vertrag ab dem 1.1.2018
aa) Muster: Schlussrechnungsreife beim "neuen" BGB-Vertrag
Rz. 461
Muster 1.26: Schlussrechnungsreife beim BGB-Vertrag
Muster 1.26: Schlussrechnungsreife beim BGB-Vertrag
Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus der letzten Abschlagsrechnung der Klägerin vom _________________________. Die Klägerin hat jedoch die geschuldeten Leistungen schon seit längerem vollständig erbracht. Dieser Auffassung ist die Klägerin wohl auch selbst, denn sie hat Mannschaft und Gerät vollständig abgezogen. Die Beklagte hat das Objekt schon längst in Gebrauch genommen – was sicherlich unstreitig bleiben wird – und damit konkludent abgenommen. Die Klägerin hat zudem ihre Schlussrechnung überreicht.
Es ist also die Schlussrechnungsreife eingetreten, weshalb die Abschlagsrechnung, auf welche die Klage gestützt ist, gegenstandslos ist. Die Klage ist daher abzuweisen.
bb) Anmerkung
Rz. 462
Im "neuen" BGB-Vertrag wird der Schlusszahlungsanspruch mit Abnahme und Übergabe einer prüfbaren Schlussrechnung fällig. Auf den Ablauf der Prüffrist kommt es aber – anders als im VOB/B-Vertrag nicht an. Daher verlieren die Abschlagsrechnungen bereits (spätestens) mit Zugang der Schlussrechnung ihren eigenständigen Charakter und können nicht mehr Grundlage der Forderung sein (Einzelheiten siehe oben Rdn 265 ff.).