Rz. 202

Noch nicht ganz geklärt ist allerdings, wer Baugeldempfänger und damit Verpflichteter aus dem Gesetz ist. Unter der Geltung des GSB hatte der BGH entschieden, dass derjenige, der lediglich mit einem Teil des Baus beauftragt ist, nicht Empfänger von Baugeld im Sinne der Vorschrift sein kann.[239] Hierzu wird zur jetzigen Fassung zum Teil vertreten, diese Rechtsprechung habe weiterhin Gültigkeit.[240] Folge wäre, dass im Grunde nur Bauträger, Generalübernehmer oder Generalunternehmer Baugeldempfänger sein könnten. Das überzeugt hingegen nicht. Denn abgesehen von Abgrenzungsproblemen (Wie viele Nachunternehmer sind nötig?, Ab wann ist das Herausnehmen eines kleineren Teils der Leistung schädlich?), hatte die erwähnte Rechtsprechung des BGH ihren Ursprung darin, dass der Generalunternehmer das empfangene Geld ähnlich einem Treuhänder verwaltet und dabei im Regelfall Kenntnis über die Finanzierung und die grundbuchpfandrechtliche Besicherung der finanzierten Gelder erlangt haben sollte.[241] Infolge der Ausweitung des Baugeldbegriffs in § 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG spielt die grundbuchpfandrechtliche Besicherung aber keine Rolle mehr,[242] daher kann jeder an der Unternehmerkette Beteiligte, der noch Geld an eine Partei "hinter sich" in der Kette weiterleiten muss, Empfänger von Baugeld sein.[243] Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers bei der Reform des Gesetzes.[244]

[240] OLG München v. 13.11.2012 – 13 U 1624/12 Bau – NZBau 2013, 171; LG Limburg v. 12.8.2013 – 1 O 83/13; Stammkötter, BauR 2009, 1521.
[242] Messerschmidt/Voit/Wolff, § 1 BauFordSiG Rn 20.
[243] Vgl. Gartz, NZBau 2009, 630; Ingenstau/Korbion/Joussen, Anh. 1 Rn 273; Messerschmidt/Voit/Wolff, § 1 BauFordSiG Rn 27.
[244] Siehe Gartz, NZBau 2009, 630.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge