An das
Landgericht _________________________
Klage
der _________________________ Bau-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn _________________________, geschäftsansässig _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
die _________________________ Bauträger GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, die _________________________ GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn _________________________, geschäftsansässig _________________________
– Beklagte –
wegen: |
restlichen Werklohns aus gekündigtem Bauvertrag |
vorläufiger Streitwert: |
_________________________ EUR |
Namens und im Auftrag der Klägerin werden wir in der mündlichen Verhandlung beantragen,
|
1. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von _________________________ EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem _________________________ zu zahlen; |
|
2. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag von _________________________ EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. |
Für den Fall der Fristversäumnis im schriftlichen Vorverfahren beantragen wir zudem bereits jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO.
Begründung:
Die Klägerin ist eine mittelständische Baufirma, welche für die Beklagte – eine Bauträgerin – als Generalunternehmerin das Bauvorhaben _________________________ erstellen sollte. Die Beklagte hat den Bauvertrag jedoch vorzeitig gekündigt; wie sich zeigen wird, ohne wichtigen Grund. Daher macht die Klägerin nun ihre restlichen Vergütungsansprüche für die erbrachten sowie die kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen geltend.
A. Sachverhalt
1. Vertragliche Grundlagen
Die Beklagte hat unter anderem bei der Klägerin die Rohbauleistungen inklusive der dafür erforderlichen Ausführungsplanung angefragt; angeboten werden sollte ein Pauschalpreis. Dabei hat sie der Klägerin eine funktionale Leistungsbeschreibung, die Entwurfspläne sowie die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) der Beklagten übersandt.
|
Beweis: |
1. |
Funktionale Leistungsbeschreibung, Anlage K 1 |
|
|
2. |
BVB der Beklagten, Anlage K 2 |
|
|
3. |
ZVB der Beklagten, Anlage K 3 |
Wir verzichten zunächst auf die Beifügung der umfangreichen Entwurfspläne und reichen diese nach, falls es das Verfahren erforderlich macht oder das Gericht dies wünscht.
Auf Basis dieser Unterlagen hat die Klägerin die angefragten Leistungen zu einem Pauschalpreis von insgesamt _________________________ EUR angeboten.
|
Beweis: |
Angebotsschreiben der Klägerin vom _________________________, Anlage K 4 |
Am _________________________ haben die Parteien über das Angebot der Klägerin verhandelt; hierüber ist von der Beklagten ein Verhandlungsprotokoll erstellt worden, welches die beiden Parteivertreter am Ende der Verhandlung unterzeichnet haben.
|
Beweis: |
Verhandlungsprotokoll vom _________________________, Anlage K 5 |
Gem. Nr. 1 des Verhandlungsprotokolls sind die Parteien übereingekommen, dass die VOB/B in der Fassung von 2016 dem Vertrag zugrunde liegen sollen. Zudem hat die Klägerin gem. Nr. 2 des Verhandlungsprotokolls die BVB und ZVB der Beklagten als Vertragsgrundlage anerkannt. Außerdem hat die Klägerin gem. Nr. 4 des Verhandlungsprotokolls erklärt, dass sie sich an ihr Angebot sowie die Festlegungen aus dem Verhandlungsprotokoll bis zum _________________________ gebunden hält.
Mit Schreiben vom _________________________ – also noch innerhalb der vereinbarten Frist – hat die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf deren Angebot vom _________________________ (Anlage K 1) sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom _________________________ (Anlage K 2) mit der Erbringung der Rohbauleistungen beauftragt.
|
Beweis: |
Schreiben der Beklagten vom _________________________, Anlage K 6 |
2. Leistungserbringung
Die Klägerin hat am _________________________ mit den Arbeiten begonnen.
Schon bald kam es zu Differenzen zwischen der Klägerin und dem Architekten der Beklagten. Hintergrund war, dass die Klägerin schon kurz nach Beginn der Arbeiten feststellen musste, dass die Ausführungspläne fehlerhaft und unvollständig waren. Sie musste daher mehrfach korrigierte Pläne anfordern, was sie jeweils unter Hinweis darauf, dass sie bis zur Vorlage der verbesserten Pläne behindert sei, durch Telefax-Schreiben getan hat, die parallel an den Architekten und die Beklagte gingen.
|
Beweis: |
1. |
Telefax-Schreiben der Klägerin vom _________________________, Anlage K 7 |
|
|
2. |
Telefax-Schreiben der Klägerin vom _________________________, Anlage K 8 |
|
|
3. |
Telefax-Schreiben der Klägerin vom _________________________, Anlage K 9 |
Die korrigierten Pläne hat sie dann am _________________________, am _________________________ und am _______...