Rz. 246

Für die Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen muss auf jeden Fall zunächst die oben beschrieben Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen vorgenommen werden.[305]

 

Rz. 247

Die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen ergibt sich dann unschwer aus der Subtraktion der Vergütung für die erbrachten Leistungen vom vereinbarten Gesamtpreis.[306] Zu berücksichtigen sind dabei Nachträge, die bereits beauftragt worden (und damit Vertragsleistung geworden) sind, sowie andere Umstände, die bei dem jeweiligen Vertrag und Vertragstyp den Vergütungsanspruch bei vollständiger Durchführung der Leistung zwingend verändert hätten.

 

Rz. 248

Von diesem Betrag sind dann die ersparten Aufwendungen sowie tatsächlicher oder böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst abzuziehen. Dabei kann sich der Auftragnehmer auf gesetzliche Vermutungen berufen oder die Abzüge konkret ermitteln.

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