Die Klägerin war von der Beklagten mit den Trockenbauarbeiten bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben beauftragt. Sie sollte gemäß Vertrag parallel zum Rohbauer arbeiten, wobei die Arbeiten der Klägerin denen des Rohbauers jeweils um eine Etage "nachliefen". Die Klägerin hat die Arbeiten pünktlich begonnen und war auch im Zeitplan. Als die Mannschaft der Klägerin jedoch am _________________________ auf der Baustelle erschien, um nun die Arbeiten im 3. OG in Angriff zu nehmen, musste sie feststellen, dass die Decke über dem 3. OG noch nicht einmal begonnen war. Von den Mitarbeitern des Rohbauers war keine Spur zu entdecken.
Auf Nachfrage bei dem Bauleiter der Beklagten erfuhr die Klägerin dann, dass der Rohbauer insolvent geworden war und die Arbeiten eingestellt hatte. Eine neue Firma war noch nicht gefunden.
Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom selben Tag mit, dass sie in der Ausführung ihrer Leistungen behindert sei und nicht fortfahren könne, ehe nicht die Decke über dem 3. OG geschlossen und das Stockwerk trocken sei. Außerdem teilte sie mit, dass sie die Mannschaft abziehen würde, da es unsinnig wäre die Leute ohne Arbeit auf der Baustelle zu lassen.
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Beweis: |
Schreiben der Klägerin vom _________________________, Anlage |
Erst _________________________ Wochen später, nämlich am _________________________, teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Voraussetzungen seien jetzt gegeben, sie könne ihre Leistungen fortsetzen.
Mit der Schlussrechnung macht die Klägerin einen Betrag von _________________________ für die _________________________ Unterbrechung der Arbeiten geltend. Darin enthalten sind die Kosten für die Vorhaltung des Personals über diesen Zeitraum sowie die kalkulierten Anteile Geräteeinsatz sowie für Allgemeine Geschäftskosten. Die entsprechenden Nachweise aus der Kalkulation waren der Schlussrechnung beigefügt.
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Beweis: |
Kalkulationsunterlagen der Klägerin, Anlage |
Die Beklagte verweigert die Bezahlung dieses Betrages mit der Begründung, für die Insolvenz des Rohbauers könne sie nichts. Und ein eventuelles Verschulden des Rohbauers an diesem Umstand könne ihr ohnehin nicht zugerechnet werden, da der Rohbauer nicht ihr Erfüllungsgehilfe sei. Ein Behinderungsschadensersatzanspruch scheide also mangels Verschuldens aus. Abgesehen davon könne die Klägerin ohnehin nicht ihre kalkulierten Kosten geltend machen, sondern müsse den tatsächlichen Schaden darlegen.
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin jedoch gem. § 642 BGB zu. Die Beklagte war insoweit zur Mitwirkung verpflichtet, dass sie der Klägerin das Bauwerk in einem Zustand zur Verfügung stellen musste, welcher dieser die Ausführung der geschuldeten Leistungen ermöglichte. Das hat die Beklagte nicht getan; auf Verschulden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Klägerin hat der Beklagten in ihrem Schreiben vom _________________________ auch mitgeteilt, dass sie ohne diese Mitwirkung nicht in der Lage war, die Arbeiten auszuführen; sie hat zudem klar gemacht, dass sie zur Leistungserbringung bereit und in der Lage war. Damit befand sich die Beklagte im Annahmeverzug; zudem hatte die Klägerin die Beklagte im Sinne einer Behinderungsanzeige gewarnt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 642 BGB sind also dem Grunde nach gegeben.
Was die geltend gemachte Höhe angeht: Gem. § 642 Abs. 2 BGB richtet sich die Entschädigung nach der Dauer des Annahmeverzugs und nach der Höhe der vereinbarten Vergütung; es kommt also auf die kalkulierten Kosten an. Anrechnen lassen muss sich der Auftragnehmer das, was er an Aufwendungen ersparen oder anderweitig verdienen konnte.
Die Klägerin konnte in der Zeit des Annahmeverzugs ihr Personal nicht anderweitig einsetzen; es gab auch keine Füllaufträge. Daher muss sie sich weder die Personalkosten anrechnen lassen noch anderweitigen Verdienst. Material hat sie in der Zeit der Unterbrechung natürlich keins gebraucht. Die kalkulierten Geräte konnten aber auch nicht anderweitig eingesetzt werden. Die Allgemeinen Geschäftskosten hat die Klägerin auf keinen Fall erspart, auch diese stehen ihr also zu. Da die Frage, ob ihr auch Wagnis und Gewinn zustehen, streitig ist, hat die Klägerin diese gar nicht berechnet.
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin also zu.