Vereinbarung
zwischen
_________________________
– Auftraggeber/AG –
und
_________________________
– Auftragnehmer/AN –
Präambel:
Mit Vertrag vom _________________________ hat der AG den AN mit der Erbringung der _________________________-leistungen bei dem Bauvorhaben _________________________ beauftragt. Gem. Nr. _________________________ des Vertrags ist als Endtermin der vertraglich geschuldeten Arbeiten der _________________________ vereinbart worden. Für die Parteien ist bereits jetzt absehbar, dass dieser Termin gefährdet ist und ohne besondere Anstrengungen des AN – Beschleunigungsmaßnahmen – nicht mehr gehalten werden kann. Die Parteien sind sich daher grundsätzlich einig, dass geeignete Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden sollen.
Uneinigkeit besteht allerdings hinsichtlich der Verursachung der bislang eingetretenen Verzögerungen sowie dementsprechend hinsichtlich der Vergütung für die Beschleunigungsmaßnahmen. Der AG ist der Auffassung, dass die Verzögerungen vom AN verschuldet sind, sodass die Beschleunigung lediglich dem Ausgleich des eigenen Verzugs dient und nicht gesondert zu vergüten ist. Der AN ist der Auffassung, dass die Verzögerungen in den Verantwortungsbereich des AG fallen und die Beschleunigungsmaßnahmen daher gesondert zu vergüten sind.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:
1. |
Unabhängig von der streitigen Frage wird der AN unverzüglich nach Abschluss dieser Vereinbarung die erforderlichen Maßnahmen zur Beschleunigung einleiten. Der AN hat in eigener Verantwortung alles zu tun, um die Einhaltung des Endtermins trotz der tatsächlich bereits eingetretenen Verzögerung zu gewähren. Die Einhaltung des Endtermins ist der zwischen den Parteien verbindlich vereinbarte werkvertragliche Erfolg dieser Vereinbarung. |
2. |
Sofern sich die Auffassung des AN hinsichtlich der Vergütungspflicht der Beschleunigungsmaßnahmen bestätigt, erhält er eine zusätzliche Vergütung für die Beschleunigung von pauschal _________________________ EUR. Voraussetzung ist jedoch, dass der vereinbarte Endtermin eingehalten wird bzw. ausschließlich aus Gründen nicht eingehalten werden konnte, die bei Abschluss dieser Vereinbarung nicht bekannt waren und die nicht vom AN verschuldet sind. |
3. |
Gegen Übergabe einer geeigneten Sicherheit (§ 17 Abs. 2 VOB/B) in gleicher Höhe kann der AN unmittelbar nach Abschluss dieser Vereinbarung 50 % der Beschleunigungsvergütung gem. Nr. 2 dieser Vereinbarung verlangen. Die Parteien sind sich einig, dass diese Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall steht, dass sich die Auffassung des AG hinsichtlich der Vergütungspflicht bewahrheitet. Hinsichtlich der anderen 50 % erhält der AN innerhalb von einer Kalenderwoche nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine entsprechende Sicherheit des AG. |
4. |
Die Parteien werden sich bemühen, noch während der Fortführung der Baumaßnahme eine endgültige Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung für die Beschleunigungsmaßnahmen herbeizuführen. Sollte dies nicht gelingen, besteht Einigkeit, dass beide Parteien eine kurzfristige gerichtliche Klärung allein über diese Frage und losgelöst von jeglichen anderen eventuellen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erreichen wollen. |