Vereinbarung
zwischen
_________________________
– Auftraggeber/AG –
und
_________________________
– Auftragnehmer/AN –
Präambel:
Mit Vertrag vom _________________________ hat der AG den AN mit der Erbringung der _________________________-leistungen bei dem Bauvorhaben _________________________ beauftragt. Gem. Nr. _________________________ des Vertrags ist als Endtermin der vertraglich geschuldeten Arbeiten der _________________________ vereinbart worden. Für die Parteien ist bereits jetzt absehbar, dass dieser Termin gefährdet ist und ohne besondere Anstrengungen des AN – Beschleunigungsmaßnahmen – nicht mehr gehalten werden kann. Die Parteien sind sich daher grundsätzlich einig, dass geeignete Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen werden sollen.
Uneinigkeit besteht allerdings hinsichtlich der Verursachung der bislang eingetretenen Verzögerungen sowie dementsprechend hinsichtlich der Vergütung für die Beschleunigungsmaßnahmen. Der AG ist der Auffassung, dass die Verzögerungen vom AN verschuldet sind, sodass die Beschleunigung lediglich dem Ausgleich des eigenen Verzugs dient und nicht gesondert zu vergüten ist. Der AN ist der Auffassung, dass die Verzögerungen in den Verantwortungsbereich des AG fallen und die Beschleunigungsmaßnahmen daher gesondert zu vergüten sind.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:
1. |
Unabhängig von der streitigen Frage wird der AN unverzüglich nach Abschluss dieser Vereinbarung die zwischen den Parteien bereits im Einzelnen abgesprochenen Maßnahmen zur Beschleunigung einleiten. Die Maßnahmen sind in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung im Einzelnen beschrieben. |
2. |
Sofern sich die Auffassung des AN hinsichtlich der Vergütungspflicht der Beschleunigungsmaßnahmen bestätigt, werden die Leistungen gem. den zwischen den Parteien bereits abgestimmten Preisen, die in Anlage 2 zu dieser Vereinbarung festgehalten sind, vergütet. |
3. |
Jeweils gegen Übergabe einer geeigneten Sicherheit (§ 17 Abs. 2 VOB/B) in entsprechender Höhe kann der AN Abschlagszahlungen i.H.v. 50 % der erbrachten Beschleunigungsleistungen zugleich mit den Abschlagsrechnungen gem. Nr. _________________________ des Bauvertrags verlangen. Die Parteien sind sich einig, dass diese Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall stehen, dass sich die Auffassung des AG hinsichtlich der Vergütungspflicht bewahrheitet. |
4. |
Die Parteien werden sich bemühen, noch während der Fortführung der Baumaßnahme eine endgültige Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung für die Beschleunigungsmaßnahmen herbeizuführen. Sollte dies nicht gelingen, besteht Einigkeit, dass beide Parteien eine kurzfristige gerichtliche Klärung allein über diese Frage und losgelöst von jeglichen anderen eventuellen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erreichen wollen. |