An das
Amtsgericht
_________________________
Klage
des Herrn _________________________, als Inhaber der Firma _________________________,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
Frau _________________________, wohnhaft _________________________
– Beklagte –
wegen: |
restlichen Werklohns aus einem Bauvertrag |
vorläufiger Streitwert: |
_________________________ EUR |
Namens und im Auftrag des Klägers werden wir in der mündlichen Verhandlung beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von _________________________ EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem _________________________ zu zahlen. |
Für den Fall der Fristversäumnis im schriftlichen Vorverfahren beantragen wir zudem bereits jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO.
Begründung:
Der Kläger ist Handwerksmeister und Inhaber eine Einzelfirma für Heizungs- und Sanitärarbeiten. Er hat für die Beklagte eine umfangreiche Reparatur und Teilerneuerung der Heizungsanlage in deren Einfamilienhaus vorgenommen. Die Parteien streiten um restlichen Werklohn.
A. Sachverhalt
Am _________________________ rief die Beklagte den Kläger an, weil ihre Heizungsanlage mehrfach ausgefallen war. Sie bat ihn, schnellstmöglich bei ihr vorbeizukommen und sich dies anzuschauen.
Noch am selben Tag erschien der Kläger bei der Beklagten und begutachtete die Heizung. Er stellte dabei einige Defekte an der Anlage fest und schlug vor, den Brenner gegen ein neues Gerät auszutauschen sowie einige weitere Reparaturarbeiten, welche er der Beklagten erläuterte, durchzuführen. Nach den Kosten befragt, teilte er mit, er könne nur schätzen, dass der Brenner ca. _________________________ EUR kosten würde. Wie viele Kleinteile er noch benötige und was für ein Aufwand für Austausch und Reparatur anfallen würde, könnte er bei der alten Anlage nicht absehen. Er würde mit einem Gehilfen kommen und schauen, dass die Anlage schnell wieder instand gesetzt würde. Die Beklagte beauftragte ihn daraufhin mit der Ausführung der Leistungen.
In den Tagen vom _________________________ bis zum _________________________ führte der Kläger zusammen mit einem Gehilfen die Arbeiten wie vereinbart durch. Nach Abschluss der Arbeiten führten sie im Beisein der Beklagten eine Funktionsprüfung durch, die erfolgreich verlief. Anschließend fragte der Kläger die Beklagte, ob alles in Ordnung sei und ob sie mit seinen Leistungen zufrieden sei. Die Beklagte bedankte sich für die gute Arbeit und meinte, sie hätte keinerlei Beanstandungen.
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Beweis: |
Zeugnis des Gehilfen des Klägers, Herrn _________________________, ladungsfähige Anschrift _________________________ |
Erst ca. drei Monate später kam der Kläger dazu, über die Leistungen abzurechnen.
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Beweis: |
Rechnung des Klägers vom _________________________, Anlage K 1 |
Von der Beklagten hatte er in der Zwischenzeit nichts mehr gehört. Nach Erhalt der Rechnung rief diese jedoch aufgeregt bei dem Kläger an und beschwerte sich, es sei alles viel zu teuer. Sie würde für den Heizkessel den in dem Gespräch am _________________________ genannten Betrag bezahlen und außerdem für die Arbeitsleistung und die Kleinteile einen Betrag von _________________________, mehr aber auch nicht. Diesen Betrag hat die Beklagte auch überwiesen.
Mit Schreiben vom _________________________ mahnte der Kläger daher unter Bezugnahme auf die Rechnung den unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten noch offenen Betrag von _________________________ EUR (brutto) an und forderte zu dessen Zahlung bis spätestens zum _________________________ auf. Sollte die Zahlung nicht erfolgen, würde er die Forderung einklagen.
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Beweis: |
Schreiben des Klägers vom _________________________, Anlage K 2 |
Eine weitere Zahlung erfolgte jedoch nicht, sondern lediglich ein erneuter erboster Anruf der Beklagten, die mitteilte, er solle ruhig klagen, sie werde nichts mehr bezahlen.
B. Rechtliche Würdigung
Dem Kläger steht der geltend gemachte restliche Werklohnanspruch gem. § 632 Abs. 1 und 2 BGB zu.
Unstreitig haben die Parteien einen Werkvertrag über die streitgegenständlichen Leistungen geschlossen und unstreitig hat der Kläger diese Leistungen erbracht. Von Mängeln oder sonstigen Beanstandungen ist nichts bekannt.
Die Parteien haben allerdings keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen. Der Kläger hat in dem Gespräch am _________________________ lediglich mitgeteilt, dass der Brenner voraussichtlich _________________________ EUR kosten würde und er den Rest noch nicht einschätzen könne. Für eine Gesamtvergütung ist dem nichts zu entnehmen; es ist aber nicht einmal ein fester Preis für den Brenner verabredet worden.
Dass die Arbeiten des Klägers grundsätzlich nur gegen Vergütung erfolgen würden, lag auf der Hand und ist offenbar auch von der Beklagten so gesehen worden. Mangels einer Vereinbarung übe...