An das
Landgericht _________________________
Klage
der _________________________ Bau-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn _________________________, geschäftsansässig in _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
die _________________________ Bauträger GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, die _________________________ GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn _________________________, geschäftsansässig _________________________
– Beklagte –
wegen: |
restlichen Werklohns aus gekündigtem Bauvertrag |
vorläufiger Streitwert: |
_________________________ EUR |
Namens und im Auftrag der Klägerin werden wir in der mündlichen Verhandlung beantragen,
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von _________________________ EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem _________________________ zu zahlen; |
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag von _________________________ EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. |
Für den Fall der Fristversäumnis im schriftlichen Vorverfahren beantragen wir zudem bereits jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO.
Begründung:
Die Klägerin ist eine mittelständische Baufirma, welche für die Beklagte – eine Bauträgerin – als Generalunternehmerin das Bauvorhaben _________________________ erstellen sollte. Die Beklagte hat den Bauvertrag jedoch vorzeitig gekündigt; wie sich zeigen wird, ohne wichtigen Grund. Daher macht die Klägerin nun ihre restlichen Vergütungsansprüche für die erbrachten sowie die kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen geltend.
A. Sachverhalt
1. Vertragliche Grundlagen
Die Beklagte hat der Klägerin ein detailliertes Leistungsverzeichnis übersandt und um Abgabe eines entsprechenden Angebotes gebeten. Dem ist die Klägerin nachgekommen, und sie hat der Beklagten mit Schreiben vom _________________________ das bepreiste Leistungsverzeichnis zurückgeschickt und die Leistungen zu einem vorläufigen Gesamtpreis von _________________________ EUR angeboten.
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Beweis: |
1. |
Angebotsschreiben der Klägerin vom _________________________, Anlage K 1 |
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2. |
Angebotsleistungsverzeichnis der Klägerin, Anlage K 2 |
Am _________________________ haben die Parteien über das Angebot der Klägerin verhandelt; hierüber ist von der Beklagten ein Verhandlungsprotokoll erstellt worden, welches die beiden Parteivertreter am Ende der Verhandlung unterzeichnet haben.
Darin ist vor allem festgehalten, dass die Klägerin bereit war, das Mengenrisiko zu übernehmen und die Leistungen auf Basis eines Pauschalpreises anzubieten (Nr. 2 des Protokolls). Weiterhin ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die Parteien sich einig sind, dass dem Vertrag die VOB/B in der Fassung von 2016 zugrunde liegen soll (Nr. 3 des Protokolls) und dass die Leistungen bis spätestens _________________________ abzuschließen sind (Nr. 7 des Protokolls).
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Beweis: |
Verhandlungsprotokoll vom _________________________, Anlage K 3 |
Mit Schreiben vom nächsten Tag hat die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf deren Angebot vom _________________________ (Anlagen K 1 und K 2) sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom _________________________ (Anlage K 3) mit der Erbringung der Leistungen beauftragt; die Festlegungen aus dem Verhandlungsprotokoll sollten demnach vorrangiger Vertragsbestandteil werden.
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Beweis: |
Schreiben der Beklagten vom _________________________, Anlage K 4 |
2. Leistungserbringung
Die Klägerin hat am _________________________ mit den Arbeiten begonnen.
Schon bald kam es zu Differenzen zwischen der Klägerin und dem Architekten der Beklagten. Hintergrund war, dass die Klägerin schon kurz nach Beginn der Arbeiten feststellen musste, dass die Ausführungspläne fehlerhaft und unvollständig waren. Sie musste daher immer wieder korrigierte Pläne anfordern, was sie jeweils unter Hinweis darauf, dass sie bis zur Vorlage der verbesserten Pläne behindert sei, durch Telefax-Schreiben getan hat, die parallel an den Architekten und die Beklagte gingen.
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Beweis: |
Telefax-Schreiben der Klägerin vom _________________________, vom _________________________, vom _________________________ und vom _________________________, Anlagenkonvolut K 5 |
Die korrigierten Pläne hat sie dann am _________________________, am _________________________, am _________________________ und am _________________________ erhalten.
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Beweis: |
1. |
Vorlage der Pläne mit Eingangsstempel der Klägerin |
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2. |
Zeugnis des Bauleiters der Klägerin, Herrn _________________________, zu laden über die Klägerin |
Am _________________________ erhielt die Klägerin aus heiterem Himmel ein Schreiben der Beklagten, in welchem diese mitteilte, dass sie den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündige. Zur Begründung fü...