Rz. 77

Mengenänderungen führen beim BGB-Vertrag nicht zu einer Preisanpassung i.S.v. § 2 Abs. 3 VOB/B, da es eine vergleichbare Regelung eben nicht gibt.

 

Rz. 78

Eine Anpassung des Preises infolge von Massenabweichungen kommt nur in Fällen in Frage, in welchen das Missverhältnis zwischen ausgeschriebener und ausgeführter Leistung so groß ist, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) angenommen werden kann.[88] Voraussetzung ist eine erhebliche Äquivalenzstörung.[89] Da beim Einheitspreisvertrag die Veränderung der Massen über die Vordersätze automatisch zu einer Anpassung der Gesamtvergütung führt, wird diese Grenze bei einem Pauschalvertrag naturgemäß schneller erreicht.[90] Starre Werte lassen sich nicht festlegen, da es jeweils auf den Gesamtzusammenhang des Einzelfalls ankommt; die Anpassung eines einzelnen Einheitspreises wird daher im Regelfall nicht in Frage kommen.

 

Rz. 79

Allerdings kann sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schadensersatzpflichtig machen, wenn der Fehler in der Ausschreibung schuldhaft zustande gekommen ist. Eventuelle Nachteile aus einer ungünstigen Kalkulation, die auf die fehlerhaften Massenangaben zurückzuführen ist, hat der Auftraggeber dann zu ersetzen.[91]

[89] Vgl. z.B. OLG Düsseldorf v. 7.11.1995 – 21 U 12/95 – NJW-RR 1996, 1419.
[90] Vgl. Kniffka/Jurgeleit/von Rintelen, § 631 Rn 572.
[91] OLG Nürnberg v. 24.11.2006 – 2 U 1723/06 – BauR 2007, 882; Kniffka/Jurgeleit/von Rintelen, § 631 Rn 571; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Kniffka, Teil 4 Rn 380.

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