Als die Klägerin am _________________________ – dem Tag, an welchem die Decke über dem 3. OG des streitgegenständlichen Objekts hergestellt werden sollte – auf die Baustelle kam, musste sie feststellen, dass dort nachts eingebrochen worden war. Die Eindringlinge hatten randaliert und dabei u.a. die auf dem Baustellengelände eingelagerten Filigranplatten, mit welchen die Decke hergestellt werden sollte, unbrauchbar gemacht.
Die Klägerin hat darauf zunächst versucht, die Beklagte zu erreichen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Als die Klägerin den Architekten der Beklagten erreichte, meinte dieser lediglich, es sei ihm egal wie die Klägerin es bewerkstellige – jedenfalls müsste die Decke wie geplant fertig sein, weil sich sonst die nachfolgenden Arbeiten verschieben würden, was mit hohen Kosten verbunden wäre.
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Beweis: |
Zeugnis des Bauleiters der Klägerin, b.b. |
Da neue Filigranplatten nicht schnell genug geliefert werden konnten, hat die Klägerin beschlossen, die Decke in Ortbetonbauweise herzustellen.
Mit der Schlussrechnung hat die Klägerin einen Mehrvergütungsanspruch für die Herstellung der Decke in Ortbetonbauweise statt in Filigranbauweise i.H.v. _________________________ geltend gemacht. Dieser Preis lässt sich aus den Preisermittlungsgrundlagen des Vertrages ableiten.
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Beweis: |
1. |
Preisermittlung der Klägerin, Anlage |
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2. |
Sachverständigengutachten |
Die Beklagte meint, eine solche Änderung hätte sie nie angeordnet; sie hätte von dieser Änderung noch nicht einmal gewusst. Daher sei sie zur Bezahlung einer Mehrvergütung nicht bereit.
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin jedoch zu. Zwar scheidet § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B als Anspruchsgrundlage aus, da die Klägerin es versehentlich unterlassen hat, die Beklagte über die Änderung zu informieren. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 670 BGB. Dies gilt gem. § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B auch im Rahmen eines VOB-Vertrages. Da durch die Änderung der Bauweise der Fortschritt des Bauvorhabens gesichert werden und damit – so die Aussage des Architekten der Beklagten – Kosten eingespart werden konnten, war die Änderung objektiv interessengerecht. Nachdem die Klägerin erfolglos versucht hatte, die Beklagte zu erreichen, durfte sie annehmen, dass diese Vorgehensweise auch dem Willen der Beklagten entsprechen würde.
Rechtsfolge ist, dass der Klägerin die bei der Durchführung der Geschäftsführung ohne Auftrag entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Höhe der Aufwendungen bei einem gewerblich handelnden auftragslosen Geschäftsführer nach der üblichen Vergütung zu bemessen, im Rahmen eines VOB-Vertrags allerdings begrenzt auf den Vergütungsanspruch, wie er nach § 2 Abs. 5/6 VOB/B ermittelt wäre. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind auf Grundlage der Urkalkulation ermittelt und bleiben hinter der ortsüblichen Vergütung zurück.
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Beweis: |
Sachverständigengutachten |
Der geltend gemachte Betrag steht der Klägerin daher zu.