Als die Klägerin am _________________________ – dem Tag, an welchem die Decke über dem 3. OG des streitgegenständlichen Objekts hergestellt werden sollte – auf die Baustelle kam, musste sie feststellen, dass dort nachts eingebrochen worden war. Die Eindringlinge hatten randaliert und dabei u.a. die auf dem Baustellengelände eingelagerten Filigranplatten, mit welchen die Decke hergestellt werden sollte, unbrauchbar gemacht.
Die Klägerin hat darauf zunächst versucht, die Beklagte zu erreichen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Als die Klägerin den Architekten der Beklagten erreichte, meinte dieser lediglich, es sei ihm egal wie die Klägerin es bewerkstellige – jedenfalls müsste die Decke wie geplant fertig sein, weil sich sonst die nachfolgenden Arbeiten verschieben würden, was mit hohen Kosten verbunden wäre.
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Beweis: |
Zeugnis des Bauleiters der Klägerin, b.b. |
Da neue Filigranplatten nicht schnell genug geliefert werden konnten, hat die Klägerin beschlossen, die Decke in Ortbetonbauweise herzustellen. Dies hat sie der Beklagten, die auch weiterhin nicht zu erreichen war, per Telefax mitgeteilt und dann die geänderten Arbeiten ausgeführt.
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Beweis: |
Telefax der Klägerin vom _________________________, Anlage |
Von der Beklagten hat die Klägerin diesbezüglich bis zur Schlussrechnungsprüfung nichts mehr gehört. Mit der Schlussrechnung hat die Klägerin einen Mehrvergütungsanspruch für die Herstellung der Decke in Ortbetonbauweise statt in Filigranbauweise i.H.v. _________________________ geltend gemacht. Diesen Preis hat sie korrekt auf Basis der Ansätze aus der Auftragskalkulation ermittelt.
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Beweis: |
1. |
Preisermittlung der Klägerin, Anlage |
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2. |
Sachverständigengutachten |
Die Beklagte meint, eine solche Änderung hätte sie nie angeordnet; sie sei zur Bezahlung einer Mehrvergütung aufgrund einer eigenmächtigen Änderung durch die Klägerin nicht bereit.
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin jedoch nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B zu. Die Änderung der Bauweise war notwendig, um den Fortschritt des Bauvorhabens nicht aufzuhalten und damit – so die Aussage des Architekten der Beklagten – Kosten zu produzieren. Nachdem die Klägerin mehrfach erfolglos versucht hatte, die Beklagte zu erreichen, durfte sie annehmen, dass diese Vorgehensweise dem Willen der Beklagten entsprechen würde. Sie hat der Beklagten die Leistungsänderung zudem auch noch am selben Tag schriftlich angezeigt.
Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B sind damit gegeben, sodass der Klägerin der geltend gemachte Mehrvergütungsanspruch zusteht.