Dr. Christoph Lichtenberg
Rz. 435
1. Dem Muster liegt als Beispiel ein typischer Sachverhalt zugrunde, der natürlich durch den konkreten Sachverhalt zu ersetzen ist.
Rz. 436
2. Die "schulmäßige" Aufteilung nach Sachverhalt und rechtlicher Würdigung ist natürlich nicht zwingend. Sie ist aber gerade mit zunehmender Komplexität der Sachverhalte empfehlenswert. Es empfiehlt sich weiterhin der oben gewählte Aufbau mit der Aufteilung des Sachverhalts nach vertraglichen Grundlagen, Leistungserbringung, Abnahme und Abrechnung. So ist sichergestellt, dass alle essenziellen Bestandteile des Vortrags abgedeckt sind.
Rz. 437
3. Will sich der Kläger auf Vorschriften aus den VOB/B stützen, gehört die Einbeziehung grundsätzlich zum essenziellen Klagevortrag (siehe oben Rdn 4).
Rz. 438
4. Auch beim gekündigten Vertrag ist die Abnahme (bzw. ein Surrogat) Fälligkeitsvoraussetzung. Der Vortrag dazu gehört daher zwingend zum schlüssigen Klagevortrag. Ohne Vortrag zur Abnahme dürfte grundsätzlich z.B. kein Versäumnisurteil erlassen werden (Einzelheiten siehe oben Rdn 188).
Rz. 439
5. Die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung ist auch nach der Kündigung Fälligkeitsvoraussetzung im VOB-Vertrag sowie im "neuen" BGB-Bauvertrag und Voraussetzung für die schlüssigen Darlegung der Forderung im BGB-Vertrag (siehe oben Rdn 189 ff.). Es ist daher zwingend dazu vorzutragen.
Rz. 440
6. Beim gekündigten Globalpauschalvertrag wird im Regelfall eine nachträgliche Kalkulation ähnlich einem Einheitspreisvertrag nötig, um die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen mit den richtigen Vergütungsanteilen zu bewerten (Einzelheiten zur Abrechnung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen siehe oben Rdn 225 ff.).
Rz. 441
7. Grundsätzlich würde es reichen, zu bestreiten, dass ein normierter und sonstiger wichtiger Grund für die Kündigung vorlag; darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines anerkannten Kündigungsgrundes ist der Auftraggeber. Wenn aber schon bekannt ist, worauf der Auftraggeber seine Kündigung stützen möchte, kann es sinnvoll sein, vorweg zu erläutern, weshalb diese Gründe nicht tragfähig sind.
Rz. 442
8. Eine Kündigung, bei der sich später herausstellt, dass der wichtige Grund in Wahrheit nicht vorlag, ist im Regelfall in eine freie Kündigung umzudeuten (siehe oben Rdn 244).
Rz. 443
9. Zu den ersparten Aufwendungen und eventuellem anderweitigem Erwerb hat zunächst einmal der Auftragnehmer vorzutragen, Hat er dazu aber nachvollziehbar vorgetragen, ist am Auftraggeber, ggf. darzulegen und zu beweisen, dass der Auftragnehmer mehr erspart hat, andere Erwerbsmöglichkeiten böswillig unterlassen hat o.Ä.