Rz. 9

Der Standardtyp[9] des Bauvertrages – gleich ob bei großen Bauvorhaben oder bei kleineren Aufträgen – ist der Einheitspreisvertrag. Für den VOB-Vertrag ergibt sich dies aus § 2 Abs. 2 VOB/B, wonach die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Mengen berechnet wird, sofern keine andere Art der Abrechnung vereinbart ist. Aber auch beim BGB-Vertrag ist dann, wenn das Angebot der Form eines Einheitspreisvertrages folgt (also Einzelleistungen mit Mengenvordersätzen und Einzelpreisen ausweist, aus denen sich der Angebotspreis ergibt) und es an einer anderslautenden Vereinbarung fehlt, von einem Einheitspreisvertrag auszugehen.

 

Rz. 10

Charakteristisch für den Einheitspreisvertrag ist also, dass die nach Fertigstellung der Leistung abzurechnende Vergütung bei Vertragsschluss noch nicht feststeht. Der Angebotspreis ist lediglich ein vorläufiger Preis, der sich aus den fest vereinbarten Einheitspreisen und den vor Durchführung der Leistungen geschätzten Massen ergibt. Geschuldet ist jedoch die Vergütung, die sich aus der Multiplikation der tatsächlich erbrachten Mengen mit dem Einheitspreis ergibt.[10] Der endgültige Preis steht erst fest, wenn die tatsächlich ausgeführten Massen ermittelt sind. Die Abrechnung des Einheitspreisvertrages erfordert daher regelmäßig ein Aufmaß.[11]

[9] So z.B. OLG Hamm v. 25.10.200 – 12 U 32/00 – BauR 2002, 319.
[10] Vgl. Kniffka/Jurgeleit/von Rintelen, § 631 Rn 413.
[11] Vgl. Kniffka/Jurgeleit/von Rintelen, § 631 Rn 416.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge