In der Position _________________________ des Auftragsleistungsverzeichnisses war ein Vordersatz von _________________________ m3 ausgeschrieben. Tatsächlich ausgeführt hat die Klägerin jedoch – ohne dass dies Folge einer Leistungsänderung gewesen wäre – nur _________________________ m3 und damit deutlich weniger als 90 % der ausgeschriebenen Menge.
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Beweis: |
1. |
Aufmaße zur Position _________________________, Anlage |
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2. |
Sachverständigengutachten |
Die Klägerin hat daher gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B Anspruch auf Bildung eines neuen Preises, um die daraus folgende Unterdeckung der Baustellengemeinkosten und Allgemeinen Geschäftskosten auszugleichen.
Die Klägerin hat mit einem Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten von _________________________ % und für die Baustellengemeinkosten von _________________________ % kalkuliert.
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Beweis: |
Auftragskalkulation für die Pos. _________________________, Anlage |
Infolge der verringerten Menge ergibt sich somit eine Unterdeckung von _________________________. Einen teilweisen Ausgleich hat die Klägerin durch die Erhöhung der Mengen in der Pos. _________________________ erfahren. Dieser ist in der beigefügten Berechnung des neuen Preises berücksichtigt. Die Preisermittlung der Klägerin ist korrekt.
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Beweis: |
1. |
Berechnung des neuen Preises für die Pos. _________________________, Anlage |
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2. |
Sachverständigengutachten |
Der geltend gemachte Mehrvergütungsanspruch steht der Klägerin daher zu.