Rz. 359

1. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 3 VOB/B setzt voraus, dass keine Änderungsanordnung vorliegt; sonst § 2 Abs. 5, 6 VOB/B (siehe oben Rdn 31).

 

Rz. 360

2. Bei der Mengenerhöhung wird nur für den über 110 % hinaus gehenden Teil ein neuer Preis gebildet; für die Mengen bis 110 % gilt der Vertragspreis.

 

Rz. 361

3. Bei der Mengenerhöhung sind Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen. Es werden sich oftmals Minderkosten ergeben, da die eingerechneten Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Baustellenbezogene Gemeinkosten schon durch die Menge aus dem LV abgedeckt sind. Näheres dazu oben (Rdn 34 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge