Rz. 389

1. Dem Textbaustein liegt als Beispiel ein typischer Sachverhalt zugrunde, der natürlich durch den konkreten Sachverhalt zu ersetzen ist.

 

Rz. 390

2. Nach § 650c BGB stehen dem Auftragnehmer im Rahmen berechtigter Abschlagszahlungen 80 % des in Rahmen seines Angebotes geltend gemachten Vergütungsanspruchs für die geänderte Leistung zu.

 

Rz. 391

3. Nach § 650d BGB ist in ebensolchen Streitigkeiten die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes nicht erforderlich, sodass recht einfach der Weg zum einstweiligen Rechtsschutz eröffnet ist.

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