Dr. Christoph Lichtenberg
Rz. 138
Schließlich kommen grundsätzlich auch noch Bereicherungsansprüche gem. den §§ 812 ff. BGB in Frage. Seit der Einführung von § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B gilt dies auch im VOB-Vertrag, denn durch den Verweis auf die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag gilt auch § 684 BGB, welcher dem auftragslos Handelnden bereicherungsrechtliche Ansprüche gibt, sofern die Voraussetzungen des § 683 BGB nicht vorliegen. Praktisch relevant werden Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht wohl nur
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in genau dem von § 684 BGB geregelten Fall der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag; |
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im Fall einer Nichtigkeit des Vertrags, vor allem wegen Verstoßes gegen Formvorschriften oder gesetzliche Verbote (v.a. Schwarzarbeit) oder |
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nach erfolgreicher Anfechtung des Bauvertrags. |
Rz. 139
Geht es um eine zusätzliche Leistung, welche der Auftragnehmer auftragslos und ohne Notwendigkeit erbracht hat und die sich nur noch mit erheblichen Nachteilen für den Auftraggeber entfernen lässt, wird der Gesichtspunkt der aufgedrängten Bereicherung im Regelfall dazu führen, dass der Bereicherungsanspruch entfällt. Lässt sich die Leistung allerdings ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber wieder entfernen und dieser nutzt diese Gelegenheit nicht, dürfte dem Auftragnehmer der Bereicherungsanspruch zustehen.
Rz. 140
Im Fall der vollständig vertragslos erbrachten Leistung wären grundsätzlich die wechselseitigen Leistungen zurückzugewähren. Dies ist jedoch bei einem Bauwerk in den meisten Fällen nicht möglich, sodass der (vermeintliche) Auftraggeber gem. § 818 Abs. 2 BGB den Wert der erhaltenen Leistungen zu ersetzen hat. Dieser bemisst sich nach der Höhe der ersparten Aufwendungen, welche nach der Rechtsprechung wiederum anhand der üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) zu ermitteln ist. Begrenzt ist der Anspruch jedoch auf die vereinbarte Vergütung, sofern sich diese aus der unwirksamen Vereinbarung ergibt. Diese bisherige Rechtsprechung kann u.U. zu nicht interessengerechten Ergebnissen führen, sodass mit guten Gründen eine Begrenzung auf maximal den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB diskutiert wird.
Rz. 141
Mängel in der Bauleistung mindern den Bereicherungsanspruch unmittelbar, denn sie mindern den Wert des vertragslos Erhaltenen; dies gilt auch für Mängel, die noch keine Symptome gezeigt haben. Problematisch für den Auftraggeber ist, dass ihm keinerlei Gewährleistungsansprüche zustehen, sodass eventuell nicht erkannte Mängel später zu hohen Einbußen führen können. Dem ist durch einen Abschlag entgegenzuwirken. Das Gericht hat dabei einen Bewertungsspielraum.
Rz. 142
Auch die Bereicherungsansprüche unterliegen der Umsatzsteuer.