Dr. Christoph Lichtenberg
Rz. 18
Eine weitere mögliche Art der Berechnung der Vergütung ist die Abrechnung nach Stundenlohn (erwähnt in § 2 Abs. 2 und 10 sowie in § 15 VOB/B). Abgesehen von geringfügigen Ausbesserungsarbeiten o.Ä. wird man einen reinen Stundenlohnvertrag nur selten antreffen. Üblich ist allerdings, dass größere Bauverträge auch einen Abschnitt für Regiearbeiten enthalten, welche dann im Stundenlohn abgerechnet werden.
Rz. 19
Die Abrechnung nach Stundenaufwand muss ausdrücklich vereinbart werden. Dies ist für den VOB-Vertrag in § 2 Abs. 10 VOB/B geregelt; die Vergütung erfordert daher eine gesonderte Beauftragung. Aber auch im BGB-Werkvertrag kann nicht ohne Weiteres eine Abrechnung nach Stundenaufwand angenommen werden. Gemäß dem Charakter des Werkvertrags kommt es dem Besteller regelmäßig darauf an, dass das geschuldete Werk errichtet wird, nicht aber darauf, mit welchem (Zeit-)Aufwand dies verbunden ist.
Rz. 20
Bei der Abrechnung von Stundenlohn-Arbeiten sind die Stundenlohnzettel von besonderer Bedeutung, denn diese dienen dem Unternehmer als Nachweis für die erbrachten Arbeitsstunden. Die VOB/B sieht in § 15 Abs. 3 einen konkreten Umgang mit den Stundenlohnzetteln vor: Diese sind dem Besteller regelmäßig (werktäglich oder wöchentlich) zu übergeben und von diesem (im Regelfall gegengezeichnet) zurückzugeben. Hintergrund ist, dass nur so der Besteller Gelegenheit hat, die Richtigkeit der angegebenen Stunden zu überprüfen. Hält der Unternehmer diese Vorgehensweise nicht ein, läuft er Gefahr, nicht die geleisteten Stunden vergütet zu erhalten, sondern die Vergütung, welche für die geleisteten Arbeiten angemessen erscheint (§ 15 Abs. 5 VOB/B).
Rz. 21
Eine entsprechende Regelung existiert im BGB-Werkvertrag zwar nicht. Grundsätzlich reicht es daher für den schlüssigen Vortrag des Auftragnehmers auf Basis eine Stundenlohnabrede aus, dass er die Anzahl der geleisteten Stunden mit dem vereinbarten Preis multipliziert. Der Auftraggeber hat dann ggf. nachzuweisen, dass der Auftragnehmer unter Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung gearbeitet hat. Dem Auftragnehmer obliegt jedoch die sekundäre Darlegungslast; d.h. er muss zu dem geltend gemachten Stundenaufwand ausreichend konkret vortragen, um dem Auftraggeber die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit zu ermöglichen. Außerdem werden die Parteien in den meisten Fällen eine § 15 VOB/B ähnliche Vereinbarung treffen.
Rz. 22
Mit der Gegenzeichnung der Stundenlohnzettel bestätigt der Auftraggeber – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – lediglich, dass er akzeptiert, dass diese Stunden tatsächlich erbracht worden sind. Ein weitergehendes Anerkenntnis ist dem nicht zu entnehmen, vor allen Dingen nicht die Erklärung, dass die aufgeführten Leistungen nach Stunden bezahlt werden oder dass die angegebene Stundenzahl angemessen ist.