Rz. 55

Gem. § 2 Abs. 9 VOB/B kann der Auftragnehmer zusätzliche Vergütung verlangen, sofern der Auftraggeber von ihm die Erstellung von Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen verlangt, die nicht ohnehin nach dem Vertrag geschuldet sind (Nr. 1), oder Berechnungen Dritter vom Auftragnehmer überprüfen lässt (Nr. 2).

 

Rz. 56

Die Regelung ist im Grunde nichts weiter als ein Unterfall der zusätzlichen Leistung und daher an und für sich überflüssig.[73] Das entsprechende Anordnungsrecht des Auftraggebers ist demnach in § 1 Abs. 4 VOB/B geregelt, sodass die Ausführungen dazu entsprechend gelten. Vor allem heißt das, dass der Betrieb des Auftragnehmers auf die Erbringung der Leistungen eingerichtet und dass die Planungsleistung im Verhältnis zur Bauleistung von unselbstständigem Charakter sein muss.

 

Rz. 57

Wichtig ist die genaue Abgrenzung dieser zusätzlich verlangten (= angeordneten) Planungsleistungen zu solchen, die der Auftragnehmer u.U. nach dem Vertrag und dessen Nebenbestimmungen (VOB/C!) oder nach der gewerblichen Verkehrssitte ohnehin schuldet.[74]

 

Rz. 58

Die Höhe der Vergütung richtet sich grundsätzlich nach § 2 Abs. 6 VOB/B bzw. – da Planungsleistungen in vielen Fällen systemfremd sein werden, sodass ohnehin nicht auf die Preisermittlungsgrundlagen des Vertrags zurückgegriffen werden kann – nach der üblichen Vergütung,[75] § 632 Abs. 2 BGB. Soweit Leistungsbilder der HOAI abgefragt werden, lassen sich die Sätze der HOAI mit einer ggf. notwendigen Anpassung zur Berechnung heranziehen.[76]

[73] Kapellmann/Messerschmitt/Markus, § 2 VOB/B Rn 592.
[74] Kapellmann/Messerschmitt/Markus, § 2 VOB/B Rn 592.
[75] Kapellmann/Messerschmitt/Markus, § 2 VOB/B Rn 593.
[76] Kapellmann/Messerschmitt/Markus, § 2 VOB/B Rn 593.

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