Rz. 262

Sofern der Auftragnehmer auch über die nicht erbrachten Leistungen abrechnen möchte, folgt aus den vorstehend geschilderten Erfordernissen nach der h.M. nahezu zwingend ein zweistufiger Aufbau der Schlussrechnung:[320]

 

Rz. 263

In einem ersten Teil sind die erbrachten Leistungen darzustellen und abzurechnen. Nur bezüglich dieses Teils des Gesamtanspruchs ist die Umsatzsteuer zu berechnen.
In einem zweiten Teil sind die nicht erbrachten Leistungen darzustellen und abzurechnen. Davon sind dann ggf. die ersparten Aufwendungen sowie eventuelle Einnahmen aus anderweitigem Erwerb abzuziehen.

Der Schlussrechnungsbetrag errechnet sich dann aus der Addition von Teil 1 – zuzüglich der Mehrwert-/Umsatzsteuer – und Teil 2 – ohne Mehrwert-/Umsatzsteuer.

[320] Ehemals streitig, vgl. Kapellmann/Messerschmidt/Lederer, § 8 VOB/B Rn 29 ff; Kapellmann/Schiffers, Bd. 2 Rn 1353; inzwischen aber jedenfalls im Ergebnis nahezu einhellige Meinung: BGH v. 2.5.2002 – VII ZR 325/00 – BauR 2002, 1406; BGH v. 4.7.1996 – VII ZR 227/93 – BauR 1996, 846; BGH v. 9.6.1994 – VII ZR 87/93 – BauR 1994, 655; Kniffka, in: Jahrbuch Baurecht 2000, S. 5; Beck’scher VOB-Kommentar/Althaus, § 8 Abs. 1 VOB/B Rn 20.

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