Rz. 262
Sofern der Auftragnehmer auch über die nicht erbrachten Leistungen abrechnen möchte, folgt aus den vorstehend geschilderten Erfordernissen nach der h.M. nahezu zwingend ein zweistufiger Aufbau der Schlussrechnung:[320]
Rz. 263
▪ | In einem ersten Teil sind die erbrachten Leistungen darzustellen und abzurechnen. Nur bezüglich dieses Teils des Gesamtanspruchs ist die Umsatzsteuer zu berechnen. |
▪ | In einem zweiten Teil sind die nicht erbrachten Leistungen darzustellen und abzurechnen. Davon sind dann ggf. die ersparten Aufwendungen sowie eventuelle Einnahmen aus anderweitigem Erwerb abzuziehen. |
Der Schlussrechnungsbetrag errechnet sich dann aus der Addition von Teil 1 – zuzüglich der Mehrwert-/Umsatzsteuer – und Teil 2 – ohne Mehrwert-/Umsatzsteuer.
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