Nicole Sylwester, Gregor Samimi
Rz. 63
Muster 1.7: Vergütungsvorschussrechnung
Muster 1.7: Vergütungsvorschussrechnung
_________________________ Auftraggeber1
_________________________ (Anschrift)
Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben
Verkehrsunfall vom _________________________
_________________________ (Anrede),
die Kosten meiner Inanspruchnahme erlaube ich mir vorläufig vorschussweise wie folgt zu berechnen:
Vergütungsrechnung
– Vorschussrechnung, §§ 1, 9 RVG 2 –
Name des Mandanten _________________________
wegen Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aus Verkehrsunfall vom _________________________ 3
Rechnungsnummer:4 _________________________
Leistungszeitraum:5 _________________________
Steuernummer:6 _________________________
Vorläufiger Gegenstandswert: 4.500 EUR 7
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG8 |
393,90 EUR |
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme (netto) |
413,90 EUR |
19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
78,64 EUR |
Gesamtbetrag |
492,54 EUR |
oder beispielsweise alternativ:
Gebührenvorschuss gem. §§ 1, 9 RVG9 |
250,00 EUR |
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme (netto) |
270,00 EUR |
19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
51,30 EUR |
Gesamtbetrag |
321,30 EUR |
Ich darf Sie höflich auffordern, den Rechnungsbetrag bei Gelegenheit, jedoch bis spätestens zum _________________________, auf mein o.a. Kanzleikonto anzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Rz. 64
Hinweis
Bei den folgenden Musterrechnungen sind die Änderungen zum 2. KostRMoG (in Kraft getreten am 1.8.2013) berücksichtigt und eingearbeitet.
Sehr anschaulich und ausführlich setzt sich das Werk von Schneider/Thiel "Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte" mit den Änderungen durch das 2. KostRMoG auseinander.
Rz. 65
Erläuterungen der Fußnoten in Muster 1.7
Fußnote 1
Rechnungsempfänger und Vergütungsschuldner der anwaltlichen Vergütungsrechnung ist der Auftraggeber, nicht der Versicherer.
Rz. 66
Fußnote 2
Um späteren Missverständnissen mit dem Rechtsschutzversicherer vorzubeugen, ist es empfehlenswert, die Vergütungsvorschussrechnung auch als solche mit einer entsprechenden Überschrift auszuweisen, somit wird gegenüber dem Rechnungsempfänger noch einmal Ausdruck verliehen, dass es sich nur um die vorläufige Rechtsanwaltsvergütung handelt, die gegenwärtig vorschussweise in Ansatz gebracht wird. Eine evtl. spätere Erhöhung des Gegenstandswertes und/oder die Ermessenausübung gem. § 14 Abs. 1 RVG kann in der Endabrechnung berücksichtigt werden (vgl. Rdn 138 ff.).
Rz. 67
Fußnote 3
Die Bezeichnung von Art und Umfang der Angelegenheit sollte der Rechnung zu entnehmen sein. Insbesondere für Mandanten, die in mindestens einer weiteren Angelegenheit vertreten werden, kann die Rechnung so unmissverständlich zugeordnet werden.
Rz. 68
Fußnote 4
Die Angabe der einmaligen Rechnungsnummer dient der Identifizierung der Rechnung und sollte lückenlos geführt werden.
Rz. 69
Bei Rechnungsstornierungen o.Ä. empfiehlt es sich für die Finanzbuchhaltung die Rechnungen mit einem entsprechenden Vermerk aufzubewahren. Bei einer steuerlichen Betriebsprüfung können ggf. auftauchende Unstimmigkeiten schneller geklärt werden.
Rz. 70
Fußnote 5
Der Leistungszeitraum beginnt in der Regel mit dem Auftrag des Mandats. Das Leistungsende entspricht bei Vorschuss- oder Zwischenrechnungen immer dem aktuellen Datum der Rechnungsstellung. Der Auftrag endet, sobald die Angelegenheit für den Mandanten abgeschlossen ist und alle Gebühren und Auslagen vollständig ausgeglichen sind.
Rz. 71
Fußnote 6
Die Steuernummer zählt gem. § 14 Abs. 4 UStG zu den Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung.
Rz. 72
Fußnote 7
Soweit der (ggf. auch nur vorläufige) Gegenstandswert zum Zeitpunkt der Vergütungsvorschussrechnung bekannt ist, sollte dieser bereits zugrunde gelegt werden.
Rz. 73
Fußnote 8
Bei der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um eine Satzrahmengebühr, die mindestens 0,5–2,5 betragen kann. Die Regelgebühr beträgt 1,3. Jedoch kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war. Weitere Ausführungen finden sich im Folgenden (siehe Rdn 140, 150).
Rz. 74
Der Rechtsschutzversicherer hat den Mandanten von der Vergütungsvorschussrechnung in Höhe der Mittelgebühren freizustellen. Die anwaltliche Ermessensausübung gem. § 14 Abs. 1 RVG zur Rechtfertigung des Ansetzens einer höheren Gebühr als die 1,3 Schwellengebühr kann zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise bei der Endabrechnung, erfolgen (vgl. Rdn 138).
Rz. 75
Fußnote 9
Sofern der geltend zu machende Schadensbetrag noch nicht genau beziffert werden kann (z.B. aufgrund noch fehlender Unterlagen), kann die voraussichtlich entstehende Vergütung geschätzt werden und ein angemessener pauschaler Nettobetrag beziffert werden. In der vorliegenden Beispielsrechnung wurde dieser mit 250 EUR netto zugrunde gelegt. Gem. § 9 RVG kann ein angemessener Vorschuss für die entstehenden Gebühr...