Rz. 79
Muster 1.9: Vergütungsrechnung für die Anfertigung eines Aktenauszuges
Muster 1.9: Vergütungsrechnung für die Anfertigung eines Aktenauszuges
_________________________ Versicherungs-AG
_________________________ (Anschrift)
Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben
Name des Mandanten, Verkehrsunfall vom _________________________
Schaden-Nr.: _________________________
_________________________ (Anrede),
in vorbezeichneter Angelegenheit erlaube ich mir die Kosten meiner Inanspruchnahme für die Anfertigung eines Aktenauszuges wie folgt zu beziffern:
Vergütungsrechnung
– Zwischenrechnung –
Name des Mandanten _________________________
wegen Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aus Verkehrsunfall vom _________________________
Rechnungsnummer: _________________________
Leistungszeitraum: _________________________
Steuernummer: _________________________
Pauschalgebühr für die Anfertigung eines Aktenauszuges1 | 26,00 EUR |
36 Fotokopien gem. Nr. 7000 1a VV (aus Behörden-/Gerichtsakten)2 | 18,00 EUR |
Zwischensumme (netto) | 44,00 EUR |
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG3 | 8,80 EUR |
Zwischensumme (netto) | 52,80 EUR |
Aktenversendungsgebühr4 | 12,00 EUR |
Zwischensumme (netto) | 64,80 EUR |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV | 12,31 EUR |
Gesamtbetrag | 77,11 EUR |
Ich darf Sie höflich auffordern, den Rechnungsbetrag bei Gelegenheit, jedoch bis spätestens zum _________________________, auf mein o.a. Kanzleikonto anzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Rz. 80
Erläuterungen der Fußnoten in Muster 1.9
Fußnote 1
Auch nach Wegfall des DAV-Abkommens, besteht die Regelung des HUK-Verbandes faktisch weiter. Nach dieser kann eine Pauschalgebühr von 26 EUR berechnet werden. Aufgrund der vorliegenden anwaltlichen Erfahrungspraxis ist es durchaus empfehlenswert, die Pauschalgebühr angemessen zu erhöhen, beispielsweise bei einer besonders umfangreichen Ermittlungsakte. Eine Gebühr von pauschal 40 EUR kann häufig angemessen sein. Dies sollte für jeden Einzelfall individuell geprüft und entschieden werden.
Rz. 81
Fußnote 2
Die tatsächlich angefallenen Kopierkosten (für die ersten 50 Seiten je 0,50 EUR und jede weitere Seite 0,15 EUR) können gem. Nr. 7000 1. VV RVG in Ansatz gebracht werden.
Rz. 82
Fußnote 3
Die Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG ist gem. DAV-Abkommen nicht vorgesehen, sondern soll mit der Pauschalgebühr abgegolten sein. Auch hier zeigt die anwaltliche Erfahrungspraxis, dass einige Versicherer bei entsprechender Rechnungslegung gewillt sind, diese zu übernehmen.
Rz. 83
Fußnote 4
Die Kosten für die Aktenversendung in Höhe von 12 EUR können ebenso in Ansatz gebracht werden. Diese Position unterliegt der Umsatzsteuerpflicht (vgl. BGH Urt. v. 6.4.2011 – IV ZR 232/08, zfs 2011, 402).
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