_________________________ Versicherungs-AG
_________________________ (Anschrift)
Schaden-Nr.: _________________________, Verkehrsunfall vom: _________________________
_________________________ (Anrede),
in vorbezeichneter Angelegenheit bedanke ich mich auch im Namen der Mandantschaft für die geleistete Zahlung auf den Sachschaden gemäß Schreiben vom _________________________. Entgegen Ihrer Auffassung sind jedoch die gesamten vom Sachverständigen ermittelten Instandsetzungskosten (ohne MwSt.) auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten.
Mein Mandant würde vorliegend in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt werden, sofern er gezwungen wäre, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, um die Ihrerseits in Abzug gebrachten Positionen ersetzt verlangen zu können. Letztlich sind die einzelnen Positionen auch im Sachverständigengutachten des Sachverständigen _________________________ aufgeführt worden, so dass davon auszugehen ist, dass diese tatsächlich entstehen.1 Bei einer anderen Behandlung, d.h. Ersatz der ermittelten Lohn- und Lackierkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt erst im Fall einer Reparatur in einer solchen, käme es bei einer insgesamt fiktiven Abrechnung doch zu einer Aufspaltung in einen überwiegend fiktiven und einen geringen Anteil konkreter Abrechnungen, nämlich im Hinblick auf die in Abzug gebrachten Positionen. Eine solche Kombination ist jedoch grundsätzlich unzulässig.
Diesbezüglich hat bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.4.2003 festgestellt, dass der Geschädigte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat, obwohl er das Fahrzeug nicht reparieren lässt. Ebenfalls hat der BGH klargestellt, dass der Geschädigte auch im Fall einer fiktiven Abrechnung das Ziel des Schadenersatzes, nämlich Totalreparation, verlangen kann und nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes frei ist.2
Auch das Kammergericht hat eindeutig Position hierzu bezogen und bestätigt, dass bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und nicht die einer freien Werkstatt zu erstatten sind (vgl. KG Urt. v. 30.6.2008 – 22 U 13/08, NJW 2008, 2656 ff.). Insofern sind die Ihrerseits angesetzten Stundenverrechnungssätze ebenfalls nicht repräsentativ.3
Mit Urteil vom 20.10.2009 (BGH Urt. v. VI ZR 53/09, NJW 2010, 606 ff. = zfs 2010, 143 ff.), hat der Bundesgerichtshof zudem erneut bestätigt, dass bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren generell die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten sind. Das Fahrzeug meines Mandanten wurde im Jahr _________________________ hergestellt und am _________________________ erstmals zugelassen. Zum Zeitpunkt des Schadensfalles war das Mandantenfahrzeug daher unter drei Jahre alt.4
Überdies wird diesseits mit Nichtwissen bestritten, dass die von Ihnen benannten Werkstätten eine Instandsetzung des Unfallschadens wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt vornehmen können. Die Beweislast hierfür tragen Sie. Die Ausführungen im Prüfbericht sind nicht ausreichend, um dieser Beweislast zu genügen. Insofern wird die Gleichwertigkeit der Reparatur in der von ihnen benannten Werkstatt, mit der in einer markengebundenen Fachwerkstatt bestritten.5
Die im Sachverständigengutachten aufgeführten Arbeiten/Beilackierung der Seitenwände hinten links und rechts können bei fiktiver Abrechnung vom Mandanten ebenfalls ersetzt verlangt werden. Die Erstattung der Kosten für die Beilackierung und die damit zusammenhängenden Arbeiten erst bei Reparaturdurchführung zu erstatten, würde eine Bestimmung der Reparaturkosten aufgrund der aus ex-ante-Sicht erforderlichen Reparaturarbeiten darstellen, was dem Schadenersatzrecht zuwider läuft und ebenfalls gegen die Dispositionsfreiheit des Geschädigten verstößt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. auch AG Wuppertal Urt. v. 13.7.2007 – 32 C 392/06, juris). Darüber hinaus ist aufgrund witterungsbedingter Einflüsse generell damit zu rechnen, dass es zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Lackierungsergebnisses nicht ausreicht, lediglich den Schadensbereich zu lackieren. Vielmehr ist es erforderlich, auch die an den Schadensbereich angrenzenden Bauteile beizulackieren. Ansonsten ist stets mit Farbtonabweichungen zu rechnen, welche vom Kläger nicht hinzunehmen sind (AG Aachen Urt. v. 28.2.2007 – 13 C 173/06, SP 2008, 154 ff., ebenso bei Beipolierung: AG Tübingen Urt. v. 28.11.2014 – 3 C 911/13).6
Ich habe Sie daher höflich aufzufordern, die noch offenen Schadenspositionen bis spätestens zum _________________________ auf das Ihnen bekannte Konto des Mandanten anzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Anlagen:
– Vollmacht
– Sachverständigengutachten