Rz. 146

Muster 1.19: Außergerichtliche Vergütungsrechnung

 

Muster 1.19: Außergerichtliche Vergütungsrechnung

_________________________ Auftraggeber

_________________________ (Anschrift)

_________________________

Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben

Verkehrsunfall vom _________________________

_________________________ (Anrede),

aufgrund des bisherigen Regulierungsbetrages erlaube ich mir die Kosten meiner Inanspruchnahme vorläufig1 wie folgt zu berechnen:

Vergütungsrechnung

Name des Mandanten _________________________

wegen Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aus Verkehrsunfall vom _________________________

Rechnungsnummer: _________________________

Leistungszeitraum: _________________________

Steuernummer: _________________________

Gegenstandswert: 4.000 EUR 2

 
1,33 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 327,00 EUR
35 Ablichtungen aus Behörden-/Gerichtsakten gem. Nr. 7000 1a) VV RVG4 17,50 EUR
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme (netto) 364,50 EUR
Aktenversendungsgebühr5 12,00 EUR
Zwischensumme (netto) 376,50 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 71,54 EUR
Gesamtbetrag 448,04 EUR

Ich darf Sie höflich auffordern, den Rechnungsbetrag bei Gelegenheit, jedoch bis spätestens zum _________________________, auf mein o.a. Kanzleikonto anzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 147

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 1.19

Fußnote 1

Dem Schreiben sollte zu entnehmen sein, dass es sich um die vorläufige Rechtsanwaltsvergütung handelt.

 

Rz. 148

 

Hinweis

Der Haftpflichtversicherer reguliert bei einem Reparaturschaden in der Regel die Reparaturkosten vorerst netto. Erst wenn der Mandant einen Reparaturnachweis erbringt, kann sich die noch geltend zu machende Umsatzsteuer sowie auch ein eventueller Nutzungsausfall gegenstandswerterhöhend auswirken und eine ggf. abschließende Vergütungsrechnung nach einem Gebührensprung erfolgen.

 

Rz. 149

Fußnote 2

Gegenstandswert gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist der Gesamtwert aller Schadenspositionen, der durch diesen reguliert wurde.

 

Rz. 150

Fußnote 3

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist innerhalb eines Satzrahmens von 0,5–2,5 zu bestimmen.

Eine Erhöhung der Regelgebühr in Höhe von 1,3 auf eine 1,5-fache Gebühr oder mehr kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (vgl. BGH Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 195/12, zfs 2013, 288; siehe auch Rdn 140).

Bei der Vergütungsrechnung sollte jeder Fall nochmals eingehend geprüft und die Ermessensausübung insbesondere in Bezug auf Umfang oder/und Schwierigkeit voll ausgeschöpft werden.

Weitere Ausführungen können dem Muster Darlegung der Ermessensausübung (siehe Rdn 138) entnommen werden.

 

Rz. 151

 

Achtung

Einige Haftpflichtversicherer billigen der Anwaltschaft erfreulicherweise für die außergerichtliche ­Abwicklung von Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden mindestens eine 1,8 Geschäftsgebühr zu (vgl. Rdn 154 ff.).

 

Rz. 152

Fußnote 4

Die Ablichtungen können geltend gemacht werden, sofern diese Position noch nicht im Rahmen der Abrechnung der Pauschalgebühr für die Übersendung des Auszugs aus der amtlichen Ermittlungsakte gegenüber dem Haftpflichtversicherer in Rechnung gestellt wurden.

 

Rz. 153

Fußnote 5

Die Kosten für die Aktenversendung wurden hier der Vollständigkeit halber mit aufgenommen (vgl. hierzu Rdn 83).

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