Rz. 154

Für die Schadensregulierung bei Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden, die nach dem 30.6.2004 eingetreten sind, billigten die folgenden Versicherer

Allianz (bei Mandatierung bis zum 30.3.2012)
DEVK
VGH
VHV (bei Mandatierung bis zum 31.7.2010)
Öffentliche Landesbrandkasse

die Abrechnungen von Rechtsanwaltsgebühren wie nachfolgend aufgeschlüsselt zu. Ob diese Versicherer heute noch hierzu bereit sind, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden.

 

Rz. 155

 
Ein Geschädigter Gebührenhöhe
Sachschaden generell 1,81 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
Sachschaden und Personenschaden unter einem ­Gesamterledigungswert von 10.000 EUR 1,8 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
Sachschaden und Personenschaden mit einem ­Gesamterledigungswert von 10.000 EUR oder mehr 2,1 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
Bei mehreren Geschädigten Gebührenhöhe
Sachschaden generell 2,4 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
Sachschaden und Personenschaden unter einem ­Gesamterledigungswert von 10.000 EUR 2,4 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
Sachschaden und Personenschaden mit einem ­Gesamterledigungswert von 10.000 EUR oder mehr 2,7 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
 

Rz. 156

Erläuterung der Fußnote in Rdn 155

Fußnote 1

Der Gebührenansatz erfolgt ohne Rücksicht auf den Umfang der Angelegenheit. D.h. ohne Rücksicht auf die Frage, ob in dem Fall ein Vergleich geschlossen wurde oder eine Besprechung stattfand.

Weitere Informationen finden sich unter: www.verkehrsanwaelte.de (→ Für Verkehrsanwälte → Arbeitshilfen → Abrechnungsgrundsätze).

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