Rz. 154
Für die Schadensregulierung bei Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden, die nach dem 30.6.2004 eingetreten sind, billigten die folgenden Versicherer
▪ | Allianz (bei Mandatierung bis zum 30.3.2012) |
▪ | DEVK |
▪ | VGH |
▪ | VHV (bei Mandatierung bis zum 31.7.2010) |
▪ | Öffentliche Landesbrandkasse |
die Abrechnungen von Rechtsanwaltsgebühren wie nachfolgend aufgeschlüsselt zu. Ob diese Versicherer heute noch hierzu bereit sind, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden.
Rz. 155
Ein Geschädigter | Gebührenhöhe |
Sachschaden generell | 1,81 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG |
Sachschaden und Personenschaden unter einem Gesamterledigungswert von 10.000 EUR | 1,8 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG |
Sachschaden und Personenschaden mit einem Gesamterledigungswert von 10.000 EUR oder mehr | 2,1 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG |
Bei mehreren Geschädigten | Gebührenhöhe |
Sachschaden generell | 2,4 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG |
Sachschaden und Personenschaden unter einem Gesamterledigungswert von 10.000 EUR | 2,4 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG |
Sachschaden und Personenschaden mit einem Gesamterledigungswert von 10.000 EUR oder mehr | 2,7 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG |
Rz. 156
Erläuterung der Fußnote in Rdn 155
Fußnote 1
Der Gebührenansatz erfolgt ohne Rücksicht auf den Umfang der Angelegenheit. D.h. ohne Rücksicht auf die Frage, ob in dem Fall ein Vergleich geschlossen wurde oder eine Besprechung stattfand.
Weitere Informationen finden sich unter: www.verkehrsanwaelte.de (→ Für Verkehrsanwälte → Arbeitshilfen → Abrechnungsgrundsätze).
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