Nicole Sylwester, Gregor Samimi
Rz. 162
Muster 1.21: Vergütungsrechnung und das Quotenvorrecht
Muster 1.21: Vergütungsrechnung und das Quotenvorrecht
_________________________ Auftraggeber
_________________________ (Anschrift)
Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben
Verkehrsunfall vom _________________________
_________________________ (Anrede),
die Kosten meiner Inanspruchnahme erlaube ich mir wie folgt zu berechnen:
Vergütungsrechnung
Name des Mandanten _________________________
wegen Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aus Verkehrsunfall vom _________________________
Rechnungsnummer: _________________________
Leistungszeitraum: _________________________
Steuernummer: _________________________
Gegenstandswert: 5.500 EUR 1
1,82 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG |
637,20 EUR |
35 Ablichtungen aus Behörden-/Gerichtsakten gem. Nr. 7000 1a) VV RVG |
10,50 EUR |
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Aktenversendungsgebühr |
12,00 EUR |
Zwischensumme (netto) |
679,70 EUR |
Zahlung der Gegenseite vom _________________________ auf Selbstbeteiligung3 (netto) |
– 126,06 EUR |
Zahlung der Gegenseite vom _________________________ auf meine Gebühren (netto) |
– 251,04 EUR |
Vorschusszahlung des Rechtsschutzversicherers vom _________________________ (netto)4 |
– 143,95 EUR |
Zwischensumme (netto) |
158,65 EUR |
|
|
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
30,14 EUR |
Gesamtbetrag |
188,79 EUR |
Ich darf Sie höflich auffordern, den Rechnungsbetrag bei Gelegenheit, jedoch bis spätestens zum _________________________, auf mein o.a. Kanzleikonto anzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Rz. 163
Erläuterungen der Fußnoten in Muster 1.21
Fußnote 1
Hier ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der nach Mandatserteilung auftragsgemäß geltend gemacht wurde, dieser ist häufig höher als der eigentliche Regulierungsbetrag seitens des gegnerischen Haftpflichtversicherers. Der entstandene Differenzbetrag kann gegenüber dem Rechtsschutzversicherer in Ansatz gebracht werden.
Rz. 164
Fußnote 2
Die Geschäftsgebühr ist eine Satzrahmengebühr, deren Höhe der Rechtsanwalt gem. § 14 RVG bestimmt. Viele Kraftfahrthaftpflichtversicherer gehen häufig pauschal nur von einer 1,3 Gebühr aus und nehmen entsprechende Gebührenkürzungen vor. Die Bemessungskriterien gem. § 14 RVG insbesondere in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit sollten in diesen Fällen nochmals ausgeschöpft und gegenüber dem jeweiligen Rechtsschutzversicherer dargelegt werden (siehe auch Muster "Darlegung der Ermessensausübung" an den gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer, vgl. Rdn 138, 140, 150).
Rz. 165
Fußnote 3
Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat gem. der Beispielsrechnung (siehe Rdn 146) insgesamt Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 377,10 EUR in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr netto gezahlt. Es empfiehlt sich, die Zahlung aufzusplitten, um die Verrechnung der Selbstbeteiligung gem. dem Quotenvorrecht für den Rechtsschutzversicherer transparent zu machen. Hier die aufgeführten Zahlungen 126,06 EUR und 251,04 EUR.
Rz. 166
Fußnote 4
In der Beispielsrechnung wird davon ausgegangen, dass dem Rechtsschutzversicherer 321,30 EUR (Musterrechnung, 2. Alternative, siehe Rdn 63) in Rechnung gestellt wurden. Hierauf wurden vom Mandanten 150 EUR Selbstbeteiligung gezahlt und seitens des Rechtsschutzversicherers die noch offene Differenz in Höhe von 171,30 EUR. Die entsprechenden Nettobeträge (126,06 EUR und 143,95 EUR) wurden in der Beispielsrechnung zugrunde gelegt und in Abzug gebracht.