Rz. 162

Muster 1.21: Vergütungsrechnung und das Quotenvorrecht

 

Muster 1.21: Vergütungsrechnung und das Quotenvorrecht

_________________________ Auftraggeber

_________________________ (Anschrift)

Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben

Verkehrsunfall vom _________________________

_________________________ (Anrede),

die Kosten meiner Inanspruchnahme erlaube ich mir wie folgt zu berechnen:

Vergütungsrechnung

Name des Mandanten _________________________

wegen Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aus Verkehrsunfall vom _________________________

Rechnungsnummer: _________________________

Leistungszeitraum: _________________________

Steuernummer: _________________________

Gegenstandswert: 5.500 EUR 1

 
1,82 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 637,20 EUR
35 Ablichtungen aus Behörden-/Gerichtsakten gem. Nr. 7000 1a) VV RVG 10,50 EUR
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Aktenversendungsgebühr 12,00 EUR
Zwischensumme (netto) 679,70 EUR
Zahlung der Gegenseite vom _________________________ auf Selbstbeteiligung3 (netto) – 126,06 EUR
Zahlung der Gegenseite vom _________________________ auf meine Gebühren (netto) – 251,04 EUR
Vorschusszahlung des Rechtsschutzversicherers vom _________________________ (netto)4 – 143,95 EUR
Zwischensumme (netto) 158,65 EUR
   
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 30,14 EUR
Gesamtbetrag 188,79 EUR

Ich darf Sie höflich auffordern, den Rechnungsbetrag bei Gelegenheit, jedoch bis spätestens zum _________________________, auf mein o.a. Kanzleikonto anzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 163

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 1.21

Fußnote 1

Hier ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der nach Mandatserteilung auftragsgemäß geltend gemacht wurde, dieser ist häufig höher als der eigentliche Regulierungsbetrag seitens des gegnerischen Haftpflichtversicherers. Der entstandene Differenzbetrag kann gegenüber dem Rechtsschutzversicherer in Ansatz gebracht werden.

 

Rz. 164

Fußnote 2

Die Geschäftsgebühr ist eine Satzrahmengebühr, deren Höhe der Rechtsanwalt gem. § 14 RVG bestimmt. Viele Kraftfahrthaftpflichtversicherer gehen häufig pauschal nur von einer 1,3 Gebühr aus und nehmen entsprechende Gebührenkürzungen vor. Die Bemessungskriterien gem. § 14 RVG insbesondere in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit sollten in diesen Fällen nochmals ausgeschöpft und gegenüber dem jeweiligen Rechtsschutzversicherer dargelegt werden (siehe auch Muster "Darlegung der Ermessensausübung" an den gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer, vgl. Rdn 138, 140, 150).

 

Rz. 165

Fußnote 3

Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat gem. der Beispielsrechnung (siehe Rdn 146) insgesamt Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 377,10 EUR in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr netto gezahlt. Es empfiehlt sich, die Zahlung aufzusplitten, um die Verrechnung der Selbstbeteiligung gem. dem Quotenvorrecht für den Rechtsschutzversicherer transparent zu machen. Hier die aufgeführten Zahlungen 126,06 EUR und 251,04 EUR.

 

Rz. 166

Fußnote 4

In der Beispielsrechnung wird davon ausgegangen, dass dem Rechtsschutzversicherer 321,30 EUR (Musterrechnung, 2. Alternative, siehe Rdn 63) in Rechnung gestellt wurden. Hierauf wurden vom Mandanten 150 EUR Selbstbeteiligung gezahlt und seitens des Rechtsschutzversicherers die noch offene Differenz in Höhe von 171,30 EUR. Die entsprechenden Nettobeträge (126,06 EUR und 143,95 EUR) wurden in der Beispielsrechnung zugrunde gelegt und in Abzug gebracht.

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