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Der Erwerb und die Weitergabe von Vermögen durch Verträge zugunsten Dritter (auf den Todesfall, § 328 BGB) führen dazu, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht in den Nachlass des Erblassers fallen. Der Begünstigte erhält die Zuwendung außerhalb des Nachlasses durch Verfügung unter Lebenden. Die klassischen Anwendungsfälle sind in der Praxis bspw. die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung[23] oder einem Spar- oder Depotvertrag[24] zugunsten Dritter.[25]

[24] BGH NJW 1964, 1124.
[25] Palandt/Grüneberg, Einf. zu § 328 Rn 9a; Ott-Eulberg/Schebesta/Bartsch, Erbrecht und Banken, S. 235 ff.

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