I. Lebzeitige Übertragung
Rz. 23
Bei der Planung der Vermögensübergabe ist neben dem Notfalltestament die Möglichkeit der lebzeitigen Übertragung in ihren diversen Ausgestaltungen zu berücksichtigen. Gerade durch die Möglichkeit der getrennten Substanz- und Nutzungszuweisung ergeben sich sehr interessante Gestaltungsvarianten. Durch die bewusste Sicherung der Senioren im Übergabevertrag bis hin zu Rückforderungsrechten können den Übergebern eine spürbare Entlastung und zugleich eine Sicherung im Alter zuteilwerden. Mit der lebzeitigen Übertragung ist sogleich in der Konkurrenz der Kinder untereinander eine zumeist endgültige Entscheidung getroffen, so dass sich lebzeitige Übertragungen auf Kinder als friedensstiftende Maßnahmen erweisen können. Berücksichtigt werden sollte bei der lebzeitigen Übertragung, dass die Verwendung des Begriffs "vorweggenommene Erbfolge" als Ausgleichsbestimmung nach §§ 2050 ff. BGB gewertet werden kann. Dies sollte daher immer eindeutig bestimmt und für alle Übertragungen gleichermaßen vereinbart oder ggf. ausgeschlossen werden. Zu beachten gilt es dabei, dass nach der Entscheidung des BGH vom 28.10.2009 eine nachträgliche Ausgleichsbestimmung nur durch letztwillige Verfügung nachgeholt werden kann.
II. Ehevertragliche Gestaltung
Rz. 24
Sowohl die Eltern als auch die Kinder werden im Rahmen von Vermögenstransferüberlegungen zu überprüfen haben, ob es bei dem gewählten Güterstand, evtl. unter Modifizierung der Zugewinngemeinschaft, verbleiben kann oder ob ausnahmsweise ein anderer Güterstand von Vorteil ist. Der richtige Güterstand kann je nach Familienverhältnissen zu einem reduzierten Pflichtteilsanspruch und zu einem "zusätzlichen Erbschaftsteuerfreibetrag" führen (§ 5 ErbStG). Gegebenenfalls ist aus erbschaftsteuerlicher Sicht die rückwirkende Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft sinnvoll, mit der Maßgabe, dass danach in einem weiteren Schritt der Zugewinnausgleich durch Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung (Güterstandsschaukel) geltend gemacht wird oder ggf. erst im Erbfall nach der sog. "Güterrechtichen Lösung" (§ 5 Abs. 2 ErbStG), bei der der Ehepartner aber dann weder Erbe noch Vermächtnisnehmer werden darf (§ 1371 Abs. 2 BGB).
III. Erb- und Pflichtteilsverzicht
Rz. 25
Immer dann, wenn ein wesentlicher Verfügungsgegenstand als Existenzgrundlage von einem Kind übernommen wird (Betrieb, landwirtschaftlicher Betrieb) macht es Sinn, in Bezug auf den übertragenen Wert einen Pflichtteilsverzicht oder einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren (§ 2346 Abs. 2 BGB). Ausnahmsweise kommt auch ein Erbverzicht in Betracht. Nach der Entscheidung des BGH vom 3.12.2008 unterliegt eine Abfindungszahlung für einen Erbverzicht nicht mehr einem Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach der "Erberwartung" des Verzichtenden entspricht. Sinnvoll ist auch ein Pflichtteilsverzicht für den ersten Erbfall, um den überlebenden Ehepartner vor Liquiditätsabflüssen zu schützen. Erfolgt der Verzicht gegen Abfindung, ist darauf zu achten, dass keine sittenwidrige Regelung getroffen wird.
IV. Zuwendungsverzicht
Rz. 26
Liegt ein bindend gewordenes Testament oder ein Erbvertrag vor, wonach einem Bedachten eine bestimmte Zuwendung zusteht, so kann diese Person auf diese Zuwendung verzichten, § 2352 BGB. Allerdings war in der Vergangenheit fraglich, ob sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt. Nach der Reform des Erb- und Verjährungsrechtes erfolgt die Erstreckungswirkung auf Abkömmlinge nunmehr unabhängig davon, ob der Verzichtende eine Abfindung erhält, wenn ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers den Zuwendungsverzicht erklärt (§§ 2352, 2349 BGB).
V. Schuldrechtliche und dingliche Vereinbarung
Rz. 27
Auch schuldrechtliche und dingliche Vereinbarungen können zur Absicherung der Vermögensnachfolge sinnvoll sein. Hier kommt insbesondere der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen in Betracht, die dem Übergeber oder einer sonstigen Person den Besitz einer bestimmten Immobilie (Wohnung, Betriebsgrundstück) nachhaltig sichern. Auch kann es Sinn machen, dem Ehepartner bereits zu Lebzeiten ein dingliches Wohnungsrecht oder Nießbrauchsrecht zu bestellen.
VI. Vermögensumgestaltungen
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