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Immer dann, wenn ein wesentlicher Verfügungsgegenstand als Existenzgrundlage von einem Kind übernommen wird (Betrieb, landwirtschaftlicher Betrieb) macht es Sinn, in Bezug auf den übertragenen Wert einen Pflichtteilsverzicht oder einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren (§ 2346 Abs. 2 BGB).[17] Ausnahmsweise kommt auch ein Erbverzicht in Betracht.[18] Nach der Entscheidung des BGH vom 3.12.2008 unterliegt eine Abfindungszahlung für einen Erbverzicht nicht mehr einem Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach der "Erberwartung" des Verzichtenden entspricht.[19] Sinnvoll ist auch ein Pflichtteilsverzicht für den ersten Erbfall, um den überlebenden Ehepartner vor Liquiditätsabflüssen zu schützen. Erfolgt der Verzicht gegen Abfindung, ist darauf zu achten, dass keine sittenwidrige Regelung getroffen wird.[20]

[17] Vgl. zur Inhaltskontrolle von Pflichtteilsverzichtsverträgen Wachter, ZErb 2004, 238 und ZErb 2004, 306.
[18] Vgl. zum Erbverzicht im Internationalen Privatrecht Riering, ZEV 1998, 248 und zum Erb- und Pflichtteilsverzicht im angloamerikanischen Rechtskreis Böhmer, ZEV 1998, 251.
[19] BGH FamRZ 2009, 418. Vgl. zu den Konsequenzen aus der Entscheidung Schindler, ZEV 2009, 80.
[20] Vgl. OLG Hamm NJW 2017, 576.

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