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Immer dann, wenn ein wesentlicher Verfügungsgegenstand als Existenzgrundlage von einem Kind übernommen wird (Betrieb, landwirtschaftlicher Betrieb) macht es Sinn, in Bezug auf den übertragenen Wert einen Pflichtteilsverzicht oder einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren (§ 2346 Abs. 2 BGB).[17] Ausnahmsweise kommt auch ein Erbverzicht in Betracht.[18] Nach der Entscheidung des BGH vom 3.12.2008 unterliegt eine Abfindungszahlung für einen Erbverzicht nicht mehr einem Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach der "Erberwartung" des Verzichtenden entspricht.[19] Sinnvoll ist auch ein Pflichtteilsverzicht für den ersten Erbfall, um den überlebenden Ehepartner vor Liquiditätsabflüssen zu schützen. Erfolgt der Verzicht gegen Abfindung, ist darauf zu achten, dass keine sittenwidrige Regelung getroffen wird.[20]
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