Rz. 26

Liegt ein bindend gewordenes Testament oder ein Erbvertrag vor, wonach einem Bedachten eine bestimmte Zuwendung zusteht, so kann diese Person auf diese Zuwendung verzichten, § 2352 BGB. Allerdings war in der Vergangenheit fraglich, ob sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt. Nach der Reform des Erb- und Verjährungsrechtes erfolgt die Erstreckungswirkung auf Abkömmlinge nunmehr unabhängig davon, ob der Verzichtende eine Abfindung erhält,[21] wenn ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers den Zuwendungsverzicht erklärt (§§ 2352, 2349 BGB).[22]

[21] Vgl. Mayer, ZEV 2010, 2.
[22] Vgl. zur Ersatzerbenbestimmung beim Zuwendungsverzicht§ 10 Rdn 72 ff.

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