Rz. 191

Die grob fahrlässige oder vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers berechtigt den Versicherer, den Vertrag innerhalb eines Monats zu kündigen. Im Regelfall wird eine derartige Obliegenheitsverletzung dem Versicherer erst bekannt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Hier räumt § 92 VVG dem Versicherer (auch dem Versicherungsnehmer) ein generelles Kündigungsrecht innerhalb einer Frist von einem Monat ein.

§ 28 Abs. 1 VVG gibt dem Versicherer auch die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag ohne Schadenfall zu kündigen, wenn er von einer grob fährlässigen oder vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers Kenntnis erlangt.

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