Rz. 328

Die Bestimmung des Wohnsitzgerichtes ist nicht auf den Versicherungsnehmer beschränkt, sie gilt auch für die versicherte Person, nicht jedoch für den Zessionar, den Pfandgläubiger[457] oder den Insolvenzverwalter.[458] § 215 VVG spricht vom "Versicherungsnehmer" und nicht dem "Verbraucher", so dass diese Gerichtsstandregelung auch für juristische Personen gilt.[459]

Die Überlegung, dass eine juristische Person keinen "Wohnsitz" hat, erweist sich als nicht überzeugend, da juristische Personen einen "Sitz" haben, der dem "Wohnsitz" einer natürlichen Person entspricht. Hätte der Gesetzgeber eine Beschränkung auf natürliche Personen beabsichtigt, wäre der Gerichtsstand in § 215 VVG – wie in § 29c ZPO – auf Verbraucher beschränkt ­worden.

[457] Prölss/Martin/Klimke, § 215 VVG Rn 21.
[458] OLG Hamm, 20 W 33/12, zfs 2014, 212.
[459] OLG München, 14 U 3409/14, r+s 2016, 213; OLG Schleswig, 16 U 3/15, r+s 2016, 214; MüKo-VVG/Looschelders, § 215 VVG Rn 19 m.w.N.; Rixecker in Langheid/Rixecker, § 215 VVG Rn 2; a.A. Prölss/Martin/Klimke, § 215 VVG Rn 11 ff. LG Berlin, 7 O 292/10, NJW-RR 2011, 537.

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