Rz. 175

Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Eine Sanktion bei Verletzung dieser Anzeigeobliegenheit findet sich im Gesetz nicht. Es handelt sich somit um eine "lex imperfecta", sie hat daher nur Warnfunktion und wird nur dann relevant, wenn – wie üblich – die Anzeigepflicht in den AVB zur vertraglichen Obliegenheit wird.

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