Rz. 237
Den Beweis für die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles hat der Versicherer zu führen. Insoweit handelt es sich um einen subjektiven Risikoausschluss bzw. eine subjektive Risikobeschränkung.[317]
Erforderlich ist der Vollbeweis gem. § 286 ZPO.[318] Die Regeln des Anscheinsbeweises sind nicht anwendbar, der Versicherer kann den Beweis für eine grobe Fahrlässigkeit nur im Wege des Indizienbeweises führen.[319] Beim Indizienbeweis müssen die festgestellten Indiztatsachen (Hilfstatsachen) zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen.[320] Das objektiv festgestellte Fehlverhalten ist somit ein Indiz für die subjektive Seite.
Im Rahmen von § 81 VVG muss daher der Versicherer auch das Maß des Verschuldens nachweisen, welches seine Kürzungsentscheidung rechtfertigen soll.[321]
Die subjektive Seite des Fehlverhaltens ereignet sich in der Sphäre des Versicherungsnehmers, so dass diesen für entlastende Umstände eine sekundäre Beweislast trifft.[322] Den Versicherungsnehmer trifft daher eine Substanziierungspflicht im Hinblick auf ihn entlastende Umstände.[323]
Rz. 238
Beispiel
Bei einem Rotlichtverstoß ist der objektive Geschehensablauf ein Indiz für ein in subjektiver Hinsicht vorwerfbares Verhalten. Der Versicherungsnehmer kann sich möglicherweise durch den Hinweis entlasten, dass die Sicht auf die Verkehrssignalanlage durch einen Lkw versperrt war.
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