Rz. 346
Fehlen dem Versicherungsnehmer jegliche Beweismittel, kann der Tatrichter von § 141 ZPO Gebrauch machen, wenn die Sachdarstellung des redlichen Versicherungsnehmers glaubhaft und widerspruchsfrei ist.[504]
Wenn der Versicherungsnehmer vorhandene Zeugen nicht benennt, besteht keine Beweisnot, so dass weder eine Parteivernehmung[505] noch eine Anhörung gem. § 141 ZPO in Betracht kommt.[506] Eine Anhörung nach § 141 ZPO kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Zeugenvernehmung unergiebig war.[507]
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