Rz. 28

Die AVB werden Bestandteil des Versicherungsvertrages in der bei Vertragsschluss vereinbarten und zugrunde gelegten Fassung.

 

Rz. 29

 

Beispiel

In der Hausratversicherung sind die VHB mehrfach geändert worden, so dass als AVB in Betracht kommen: VHB 1942, VHB 1966, VHB 1974, VHB 1984, VHB 1992, VHB 2000, VHB 2008, VHB 2010.

 

Rz. 30

Vom früheren Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) genehmigte AVB wurden bis zum 1.7.1994 auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie dem Versicherungsnehmer nicht ausgehändigt worden waren (§ 23 Abs. 3 AGB-Gesetz a.F.). Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist zum 1.5.2002 mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und dem Wertpapierhandel zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) verschmolzen. Nunmehr werden AVB nur dann Bestandteil des Versicherungsvertrages, wenn sie dem VN zusammen mit einer Verbraucherinformation auch tatsächlich ausgehändigt worden sind.

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