Rz. 221
Im Versicherungsrecht gilt der allgemeine zivilrechtliche Vorsatzbegriff: Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich (dolus eventualis genügt) und rechtswidrig handeln.
Der Versicherer muss Vorsatz und Rechtswidrigkeit voll beweisen, ihm kommen keine Beweiserleichterungen zugute.[256] Der Versicherungsnehmer ist beweispflichtig für Bewusstlosigkeit[257] oder Vollrausch[258] oder Ausschluss freier Willensbestimmung.[259] Putativ-Notwehr schließt Vorsatz aus.[260] Der Versicherte muss die Schaden stiftende Handlung nicht nur vorsätzlich begehen, sondern auch die Schadenfolgen billigend in Kauf nehmen.[261]
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