Rz. 229

Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ausschließlich objektiv ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen.[281] Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann begründet, wenn den Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden trifft. Im Rahmen der groben Fahrlässigkeit kommt es somit auch auf die persönlichen Fähigkeiten und Geschicklichkeiten, auf die berufliche Stellung, die Lebenserfahrung und den Bildungsgrad des Versicherten an.[282]

Der Versicherer muss die grobe Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht beweisen. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind nicht anwendbar. Der objektive Geschehensablauf und das Maß der objektiven Pflichtverletzung sind jedoch Indizien für die subjektive Pflichtverletzung.[283]

Behauptet der Versicherungsnehmer Schuldunfähigkeit wegen unerkannter Schlafapnoe (Sekundenschlaf) im Sinne von § 827 S. 1 BGB, so trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast.[284]

[281] Palandt/Grüneberg, § 277 Rn 5.
[282] Palandt/Grüneberg, § 277 BGB Rn 5; BGH, IV ZR 173/01, VersR 2003, 364; BGH, II ZR 17/03, NJW 2005, 981.
[283] MüKo-VVG/Looschelders, § 81 VVG Rn 173.
[284] BGH VersR 2003, 1561.

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