Rz. 308
§§ 401 ff. BGB bewirken, dass die Forderungen so übergehen, wie sie beim Versicherungsnehmer gegenüber dem Schädiger bestanden haben, also mit allen Einwendungen, Sicherungsrechten und Fristen. Der Regressanspruch des Kaskoversicherers gegenüber dem Arbeitnehmer, der grob fahrlässig ein versichertes Fahrzeug beschädigt hat, muss somit vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden; dies gilt nicht bei Totalschaden an einem Leasingfahrzeug des Arbeitgebers.
Es gelten die tariflichen Ausschlussfristen!
Rz. 309
Der Forderungsübergang gem. § 86 VVG findet nur bei Schadensversicherung statt, nicht aber bei der Summenversicherung. Der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger geht erst mit der Zahlung der Entschädigungsleistung auf den Versicherer über, nicht schon im Zeitpunkt des Schadenereignisses wie beispielsweise in § 116 Abs. 1 SGB X.
Der Forderungsübergang gem. § 86 VVG hat insbesondere praktische Bedeutung in der Kraftfahrzeugversicherung: Ein Arbeitnehmer, der ein Kraftfahrzeug seines Arbeitgebers schuldhaft beschädigt, ist aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und gem. § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch geht mit der Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe dieser Leistung auf den Versicherer gem. § 86 Abs. 1 VVG über. Der Forderungsübergang ist gem. A.2.8 AKB 2015 auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Auf diesen gesetzlichen Forderungsübergang finden gem. § 412 BGB die §§ 399 ff. BGB entsprechende Anwendung. Der Regressschuldner kann gem. § 404 BGB dem Versicherer alle Einwendungen entgegenhalten, die zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs bereits begründet waren.
Bei Leihe gilt auch für den Versicherer die kurze Verjährung (sechs Monate nach Rückgabe) gem. § 606 BGB.
Rz. 310
Die für den übergegangenen Anspruch geltenden Fristen sind auch weiterhin maßgeblich. Da der Arbeitgeber seine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht (§ 2 ArbGG) geltend machen müsste, gilt dies auch für den Versicherer.
Bei Leasingfahrzeugen geht der Anspruch des Leasinggebers auf den Versicherer über, so dass dieser Regressanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden muss.
Es gilt der Grundsatz, dass der Schuldner durch den Forderungsübergang nicht schlechter gestellt werden darf und dass die Forderung so übergeht, wie sie zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs bestanden hat (§ 404 BGB). Der Regressanspruch unterliegt daher den Verjährungs- und Ausschlussfristen des Arbeitsrechts.