Rz. 52
Zu den vertraglichen Nebenpflichten vor und bei Abschluss eines Versicherungsvertrages gehört es auch, dass der Versicherer einen Antrag zügig bearbeitet. Bei pflichtwidrig verzögerter Bearbeitung eines Antrages ist der Versicherer zum Schadenersatz verpflichtet.[29] Der Versicherer darf in der Regel die im Antrag vorgesehene Annahmefrist ausschöpfen.[30]
Ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gem. § 311 Abs. 2 S. 1 BGB wegen fehlerhafter Beratung besteht, wenn bei richtiger Beratung und richtigem Ausfüllen des Antrages der Vertrag angenommen worden wäre.[31] Der Versicherer hat gesteigerte Sorgfaltspflichten bei "Abwerbung" und Änderung bestehender Verträge.[32] Der Versicherer haftet für Verschulden bei Vertragsschluss gem. § 278 BGB auch für Agenten und deren Hilfspersonen.[33]
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