I. Erfüllungsgehilfe
Rz. 244
Der Versicherungsnehmer kann sich bei Abschluss, Änderung oder Beendigung des Versicherungsvertrages von einem Dritten vertreten lassen. Es gelten dann die allgemeinen Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Diese Vorschriften werden durch § 20 VVG dahingehend ergänzt, dass bei Verletzung der Anzeigepflicht bei Vertragsschluss nicht nur die Kenntnis und Arglist des Agenten, sondern auch des Versicherungsnehmers in Betracht kommt.
Ebenso findet § 278 BGB Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung der Prämie durch einen Erfüllungsgehilfen vornehmen lässt. Da alle anderen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag keine Hauptpflichten sind, findet § 278 BGB keine weitere Anwendung.
II. Repräsentant
Rz. 245
Grundsätzlich haftet der Versicherungsnehmer als Partner des Versicherungsvertrages nur für eigenes Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles oder Obliegenheitsverletzungen wirken sich daher nur dann aus, wenn der Versicherungsnehmer sich selbst schuldhaft verhalten hat.
Es würde jedoch nicht der Risikoverteilung entsprechen, wenn der Versicherungsnehmer sich den Folgen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles oder einer Obliegenheitsverletzung dadurch entziehen könnte, dass er ein versichertes Risiko einem Dritten überträgt, dessen Verhalten ihm dann nicht zuzurechnen ist.
Wenn daher der Versicherungsnehmer das versicherte Risiko ganz auf einen Dritten verlagert, der praktisch an seine Stelle getreten ist, dann haftet der Versicherungsnehmer für diesen Dritten, der bereits vom Reichsgericht als "Repräsentant" bezeichnet worden ist. Der BGH weist in seiner Rechtsprechung darauf hin, dass der Versicherungsnehmer sich nicht besser stellen darf, weil er einen Dritten für sich handeln lässt.
1. Definition
Rz. 246
Definition
Repräsentant ist derjenige, der von dem Versicherungsnehmer mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut und an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist.
Es genügt nicht, dass der Dritte nur gelegentlich nach außen tätig wird und hierbei stets mit Wissen und im Auftrag des Versicherungsnehmers handelt. Die Repräsentantenstellung kann auch auf die Vertragsverwaltung beschränkt werden. Bis zum Urt. v. 21.4.1993 hatte der BGH die Auffassung vertreten, dass der Dritte auch noch zusätzlich befugt sein müsse, im Rahmen des Versicherungsverhältnisses die Rechte des Versicherungsnehmers wahrzunehmen.
Zwar reicht auch weiterhin die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache nicht aus, Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und damit die Risikoverwaltung übernommen hat.
2. Rechtsprechung
Rz. 247
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Unfallflucht des Repräsentanten ist dem VN zuzurechnen, da die Wartepflicht zur Risikoverwaltung gehört. |
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Ein Vater, der nach förmlicher Übertragung des Betriebes auf seine Söhne faktischer Betriebsinhaber (Chef) bleibt, ist Repräsentant. |
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Der Mieter eines Hauses ist nicht Repräsentant des Eigentümers in der Gebäudeversicherung; auch nicht der berechtigte Fahrer eines Kfz. |
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Wenn beide Ehegatten ein Fahrzeug abwechselnd benutzen, ist keiner Repräsentant des anderen. |
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Die Ehefrau des VN ist dessen Repräsentantin, wenn der versicherte Schmuck ausschließlich von ihr getragen wurde und sie allein entschied, wann sie welchen Schmuck trug. |
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Der Vater der Versicherungsnehmerin, der alle Verhandlungen mit dem Versicherer geführt hat und einen Brand in der Pelzgroßhandlung seiner Tochter gelegt hat. |
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Ein Prokurist, dem ein Dienstfahrzeug ständig und ausschließlich für dienstliche und private Zwecke zur Verfügung steht, ist nicht Repräsentant, wenn fahrzeugbezogene Maßnahmen (Reparatur und Wartung) in der Betriebswerkstatt durchgeführt werden. |
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Ein Ehemann, der seine Gaststätte auf dem Grundstück seiner Ehefrau selbstständig betreibt, ist deren Repräsentant in der Gebäudeversicherung. |
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Der Kapitän eines Schiffes ist Repräsentant des Reeders. |
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Der faktische Leiter des Betriebes einer Komplementär-GmbH ist hinsichtlich der betrieblichen Sachversicherung Repräsentant. |
3. Wissenserklärungsvertreter
Rz. 248
Vom Repräsentanten...