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§ 1 Von der Richtlinie zur Verordnung – Europäisches Dat ... / III. Datenschutzgrundrecht als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts

Dr. Robert Kazemi
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Rz. 25

Eine weitere Rechtsquelle für den auf Ebene der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechtsschutz sind gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV die Grundrechte, wie sie in der EMRK normiert sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze.[74] Trotz der Bezugnahme auf die EMRK und die zu ihr ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die EMRK selbst dadurch nicht Bestandteil des Unionsrechts geworden. Vielmehr sind es die aus ihr heraus entwickelten Grundrechte der Europäischen Union. Diese allgemeinen Grundsätze sind Teil des Primärrechts. Sie bestanden bereits vor Inkrafttreten der GRCh und behalten auch nach deren Inkrafttreten weiter ihre Gültigkeit.[75] Der EMRK und den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten kommt gegenwärtig die Funktion einer Rechtserkenntnisquelle zu.[76] Ob sich die Bedeutung der EMRK als Quelle zur Gewinnung von Grundrechten seit Inkrafttreten der GRCh relativiert hat und weiter relativieren wird, kann noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Der Europäische Gerichtshof hat sich in seiner neuesten Rechtsprechung[77] sowohl auf die Charta als auch auf Art. 8 EMRK als Rechtserkenntnisquelle bezogen. Sollte sich der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK[78] – wie von Art. 6 Abs. 2 EUV vorgesehen – zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt vollziehen, dürfte dies indes die Bedeutung der EMRK nochmals hervorheben, da sie dann nicht lediglich eine Rechtserkenntnisquelle für die Gewinnung von Grundrechten, sondern sogar eine echte Rechtsquelle des Grundrechtsschutzes in der Europäischen Union wäre.

 

Rz. 26

Für den Datenschutz bedeutsam ist die in Art. 8 EMRK verbürgte Gewährleistung, in der es heißt:

 

Art. 8

Recht auf Achtung des Privat...

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