a) Grundsatz
Rz. 84
I.d.R. wird die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht gestaltet. Das entspricht zum einem ihrem Zweck, eine Betreuung zu vermeiden. Je enger eine (Vorsorge-)Vollmacht gefasst ist, umso größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass ein Betreuer bestellt werden muss. Zum anderen hat die Vorsorgevollmacht in der Praxis die klassische Generalvollmacht abgelöst. Selbst derjenige, der nicht so sehr an (Alters-)Vorsorge, sondern mehr an Sicherstellung von Handlungsfähigkeit (nicht nur für den Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit, sondern auch für Abwesenheiten und andere Verhinderungen bei voller Gesundheit) denkt, greift zum Institut der Vorsorgevollmacht bzw. wird dorthin vom Berater gelenkt, bei notarieller Beurkundung mit Kostenvorteil, bei Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde kann bei Beglaubigung bis zum 31.12.2022 die Wirksamkeit der Beglaubigung in Frage stehen (siehe dazu Rdn 175; bei Beglaubigung ab dem 1.1.2023 ist dagegen die Wirksamkeit der Beglaubigung der Betreuungsbehörde auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkt, siehe dazu Rdn 220).
Rz. 85
Während Vollmachten in ausländischen Rechtsordnungen oft sehr ausführlich und gegenständlich formuliert werden (müssen), ist die deutsche Rechtstradition eine andere: Entsprechend unseren Gesetzen – zumindest dem (historischen) BGB – finden in unserer Rechtstradition eher möglichst allgemeine, abstrakte Formulierungen Verwendung.
Rz. 86
Während das Gesetz in persönlichen Angelegenheiten – insbes. § 1820 Abs. 2 BGB (§§ 1904 ff. BGB a.F.) – mehr und mehr konkrete Formulierungen für eine wirksame Bevollmächtigung verlangt (siehe dazu Rdn 118 ff.), ist in Vermögensangelegenheiten eine Generalvollmacht ohne Aufzählung bestimmter "Angelegenheiten" anerkannt. Generalvollmachten berechtigen zur Vornahme von allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen, bei denen eine (rechtsgeschäftliche) Vertretung zulässig ist. Dementsprechend sieht das OLG Dresden keinen Grund, warum ein Generalbevollmächtigter nicht berechtigt sein soll, Vollstreckungsunterwerfungserklärungen nach §§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO abzugeben.
Rz. 87
Hinweis: "Immanente" Schranken von Generalvollmachten?
Andererseits hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine – notariell beurkundete – Generalvollmacht eines Nichtkaufmannes nicht ausreichend sei für die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Vertreter. Das OLG Frankfurt hat "Palandt" folgend den Satz aufgestellt, dass "völlig außergewöhnliche Rechtsgeschäfte" von einer Generalvollmacht nicht gedeckt seien.
Fraglich ist, ob die Lösungen solcher Fälle – dogmatisch – anstatt auf der Ebene des Umfangs der Vollmacht richtig auf der Ebene des Missbrauchs der Vertretungsmacht zu suchen sind. Die Ergebnisse werden sich kaum unterscheiden.
b) Einschränkungen durch den Vollmachtgeber
Rz. 88
Mitunter wünscht der Vollmachtgeber bestimmte Einschränkungen. Er kann den Wunsch haben, bestimmte Rechtsgeschäfte/Rechtshandlungen generell von der Bevollmächtigung – im Außenverhältnis – auszunehmen, wobei ihm dann bewusst gemacht werden muss, dass diese dann im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit von einem Betreuer wahrzunehmen wären (u.U. können Genehmigungserfordernisse Probleme bereiten, §§ 1848 ff. BGB, z.B. bei Schenkungen, § 1854 Nr. 8 BGB; Stichwort: Übergabe, siehe Rdn 94 ff.; Stichwort: Löschung Wohnungsrecht, siehe Rdn 58). Vielfach ist zu beobachten, dass der Vollmachtgeber, wenn er erfährt, dass die Herausnahme die Einrichtung einer Betreuung – die er i.d.R. mit der Vorsorgevollmacht vermeiden möchte – mit sich bringt, die Herausnahme fallen lässt und erforderlichenfalls auf andere – i.d.R. zweckmäßigere – Einschränkungen/Sicherungsmaßnahmen zurückgreift:
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Beschränkungen im Innenverhältnis |
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Gesamtvertretung, u.U. beschränkt auf bestimmte Rechtsgeschäfte/Rechtshandlungen (siehe Rdn 48–50) |
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keine ... |