Rz. 25
Früher war es unter Ehegatten üblich, dass diese sich in einer Urkunde gegenseitig bevollmächtigten und ggf. ihre Kinder als Ersatzbevollmächtigte; wobei hier klargestellt sei, dass es sich dann auch um zwei Vollmachten handelt. Entsprechende Formulare werden noch "angeboten". Die Emotionslage ist bei Eheleuten ggf. vergleichbar mit der "liebgewonnen Einrichtung" des gemeinschaftlichen Testaments. Heute wird von einer solchen Gestaltung – Zusammenfassung von zwei Vollmachten in einer Urkunde – überwiegend abgeraten. Bei zwei Vollmachten in einer Urkunde (wie beim gemeinschaftlichen Testament, § 2270 BGB) kann sich die Frage stellen, ob im Falle bspw. des Widerrufs der einen Vollmacht auch die andere Vollmacht unwirksam sein soll (Auslegung einer auflösenden Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB). Auch praktische Gründe sprechen dagegen. Die Frage einer Zusammenfassung stellt sich nur bei Vorsorgevollmachten in beurkundeter Form, weil dort die Möglichkeit besteht, bei einer Urkunde mehrere Ausfertigungen – für den Rechtsverkehr – zu erteilen (siehe § 7 Rdn 31 ff.). Das Recht eines der Vollmachtgeber, gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG Ausfertigungen der Urkunde zu verlangen, steht im Konflikt zum Recht des anderen Bevollmächtigten, im Falle bspw. des Widerrufs die Rückgabe der Vollmacht (Ausfertigung) zu verlangen (§ 175 BGB). Zwar ließe sich dieser Konflikt durch die notarielle Praxis/Gestaltung lösen (siehe § 7 Rdn 39). Aber die Gestaltung je einer "eigenen" Urkunde für jeden Vollmachtgeber entspricht bei einer einseitigen, nicht von einer anderen Erklärung abhängigen Erklärung dem Grundsatz und ist schlicht einfacher und übersichtlicher. Wenn keine gegenseitige Abhängigkeit gewünscht ist (Grundsatz: keine im Außenverhältnis bedingte Vollmacht, siehe Rdn 191), gibt es keinen sachlichen Grund, zwei Vollmachten in einer Urkunde zusammenzufassen.
Rz. 26
Hintergrund der Zusammenfassung in einer Urkunde war auch der Wunsch, Notargebühren zu sparen. Für die Beurkundung zweier Vollmachten in einer Urkunde wird angenommen, dass der Notar in Addition der Werte nur eine Beurkundung abzurechnen habe (Degressionswirkung). Nach neuer Meinung soll jedoch keine Addition der Werte erfolgen und damit keine Ersparnis bei den Notargebühren, weil – wie vorstehend dargestellt – kein sachlicher Grund für eine Zusammenfassung zweier Vorsorgevollmachten in einer Urkunde gesehen wird (§ 93 Abs. 2 GNotKG).
Rz. 27
Dem Wunsch nach emotionaler Verbindung kann der Notar durch parallele Beurkundung der Vorsorgevollmachten Rechnung tragen. Zulässig – wohl auch gängiger Praxis entsprechend – ist eine echte Parallelbeurkundung gem. § 13 Abs. 2 S. 1 BeurkG (auch sog. Sammelbeurkundung), d.h. einmaliges Vorlesen der übereinstimmenden und separates Vorlesen der voneinander abweichenden Textpassagen.