a) Personensorge i.e.S.
Rz. 115
Grundsätzlich wird – auch und insbes. bei Vorsorgevollmachten – zwischen vermögensrechtlichen Angelegenheiten und persönlichen Angelegenheiten differenziert. Die persönlichen Angelegenheiten werden in Abgrenzung von den vermögensrechtlichen Angelegenheiten als nicht-vermögensrechtlich bezeichnet. Bei der Vorsorgevollmacht geht es dabei insbes. um die Themen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung/Unterbringung, Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen; insoweit wird auch von der Personensorge (im engeren Sinne) gesprochen.
Rz. 116
Bei den Erklärungen des Betroffenen bzw. seines Bevollmächtigten zur Personensorge i.e.S. handelt es sich um keine rechtgeschäftlichen Willenserklärungen, sondern um Gestattungen oder Ermächtigungen zur Vornahme tatsächlicher Handlungen; daher dürfte es bei der diesbezüglichen Bevollmächtigung auch nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers ankommen, sondern auf dessen Einwilligungsfähigkeit (siehe Rdn 18). Mit dem (ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetz (1. BtÄndG, 1998) hat der Gesetzgeber die Vertretung im Bereich der Personensorge i.e.S. ausdrücklich geregelt (§ 1904 Abs. 2 BGB a.F.); damit wurde ein Streit zur Zulässigkeit einer Vertretung außerhalb rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen beendet.
Rz. 117
Solange der Vollmachtgeber noch selbst die natürliche Einsichtsfähigkeit hat, die Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung zur Personensorge i.e.S. zu beurteilen (sog. Einwilligungsfähigkeit), kann aufgrund (Vorsorge-)Vollmacht nicht gehandelt werden (der Vollmacht "immanente" Beschränkung im Außenverhältnis).
b) Schriftform und Erfordernis der ausdrücklichen Benennung von Maßnahmen
Rz. 118
Während die vom Gesetz geforderte Schriftform (§ 126 BGB) bei Vorsorgevollmachten i.d.R. kein Problem darstellt, sieht das bei der inhaltlichen Ausgestaltung (Formulierung, Text) anders aus. Im Bruch mit der deutschen Rechtstradition verlangt das Gesetz eine ausdrückliche Benennung bestimmter Maßnahmen, zu denen der Bevollmächtigte berechtigt ist. Aktuell ist unklar, ob sich das Erfordernis der ausdrücklichen Benennung auf die im Gesetz geregelten Fälle beschränkt oder ob die insoweit "hohen Anforderungen" des Gesetzes generell auf Vollmachten in persönlichen Angelegenheiten zu übertragen sind.
Rz. 119
Die hier vorangestellten Grundmuster enthalten – vorsorglich – neben dem Behandlungsabbruch ausdrücklich auch die Ermächtigung zur Entscheidung über die Anwendung neuartiger Medikamente und Behandlungsmethoden sowie zur Einholung ärztlicher Auskünfte einschließlich Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (Rdn 8 und Rdn 9, dort § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. d).
Rz. 120
Folgende Maßnahmen bzw. die Einwilligung, Nichteinwilligung und/oder Widerruf der Einwilligung in folgende Maßnahmen müssen lt. Gesetz von der Vollmacht "ausdrücklich umfasst" sein:
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Einwilligung, Nichteinwilligung oder Widerruf einer Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§§ 1820 Abs. 2 Nr. 1, 1829 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB; § 1904 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 mit Abs. 5 BGB a.F.) |
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Unterbringung des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1820 Abs. 2 Nr. 2, 1831 Abs. 1 BGB; § 1906 Abs. 1 mit Abs. 5 BGB a.F.) |
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Freiheitsentziehung des sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhaltenden Vollmachtgebers durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig (§§ 1820 Abs. 2 Nr. 2, 1831 Abs. 4 BGB; § 1906 Abs. 4 mit Abs. 5 BGB a.F.) |
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Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen, d.h. dem natürlichen Willen des Vollmachtgebers widersprechende Untersuchungen des Gesundheitszustandes, entsprechende Heilbehandlungen und/oder entsprechender ärztliche Eingriffe (§§ 1820 Abs. 2 Nr. 3, 1832 Abs. 1 BGB; § 1906a Abs. 1 mit Abs 5 BGB a.F.); entsprechende Maßnahmen sind nur bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus gem. § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 (§ 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F.) zulässig, siehe daher den nächsten Spiegelstrich |
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Einwilligung in eine Verbringung des Vollmachtebers für eine in Betracht kommende ärztliche Zwangsmaßnehme in ein Krankenhaus gem. § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB (§§ 1820 Abs. 2 Nr. 3, 1832 Abs. 4 BGB)... |