Rz. 182

Nicht zuletzt angesichts der in der Gestaltungsliteratur – vor dem Hintergrund möglicher (Notar-)Haftung[275] – aufgekommenen Diskussion zu einer konkreten/detaillierten Ausgestaltung des Grundverhältnisses sollten der Vollmachtgeber und auch der Bevollmächtigte auf das Thema – in der Urkunde – hingewiesen werden. Anlässlich der Erörterung am Hinweis als Stoppstelle kann der Berater prüfen, ob ein Normalfall vorliegt oder ausnahmsweise ein besonderes Regelungsbedürfnis besteht.

 

Rz. 183

Muster 1.29: Baustein Grundmuster – Hinweis zum Grundverhältnis (offenes Rechtsverhältnis)

 

Muster 1.29: Baustein Grundmuster – Hinweis zum Grundverhältnis (offenes Rechtsverhältnis)

(Standort im Grundmuster I: § 5 Spiegelstrich 7)

Der Notar hat darauf hingewiesen,

(…)
sich die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten mir gegenüber – und auch gegenüber meinen Erben – aus dem der Vollmacht zugrundeliegenden (Rechts-)Verhältnis ergeben. Dieses kann lediglich ein sog. Gefälligkeitsverhältnis sein; bei fehlender ausdrücklicher Regelung kann aber bspw. auch ein Auftrag (§§ 662 ff. BGB) oder – im Falle der Entgeltlichkeit – eine Geschäftsbesorgung (§§ 675 ff. BGB) anzunehmen sein. (ggf. ergänzen: Festlegungen zum Grundverhältnis mit dem Bevollmächtigten (z.B. Vergütung, Rechenschaftspflicht, Haftungsmaßstab) möchte ich heute in dieser Urkunde nicht treffen; ggf. werde ich zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Regelungen mit dem Bevollmächtigten außerhalb dieser Urkunde vornehmen).[276]
 

Rz. 184

Muster 1.30: Baustein Grundmuster – Hinweis zum Grundverhältnis

 

Muster 1.30: Baustein Grundmuster – Hinweis zum Grundverhältnis

(Standort im Grundmuster I und II: alternativ zu § 4 Abs. 1 S. 2)

Festlegungen zum Grundverhältnis mit dem Bevollmächtigten (z.B. Vergütung, Rechenschaftspflicht, Haftungsmaßstab) möchte ich heute in dieser Urkunde nicht treffen; ggf. werde ich zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Regelungen mit dem Bevollmächtigten außerhalb dieser Urkunde vornehmen.[277]

 

Rz. 185

Muster 1.31: Baustein Grundmuster – Hinweis zum Vollmachtsmissbrauch

 

Muster 1.31: Baustein Grundmuster – Hinweis zum Vollmachtsmissbrauch

(Standort im Grundmuster I: als zusätzlicher Spiegelstrich in § 5)

Der Notar hat darauf hingewiesen,

(…)
dass ein Missbrauch der Vollmacht seitens des Bevollmächtigten zivil- und strafrechtliche Folgen haben kann; der Bevollmächtigte soll zur eigenen Absicherung den jeweiligen Rechtsgrund für den Gebrauch der Vollmacht, jedenfalls bei Geldgeschäften, dokumentieren;
(…)[278]
[275] Auch insoweit mit Augenmaß gegen eine (konkrete/detaillierte) Gestaltung des Grundverhältnisses: Müller/Renner/Renner, BetreuungsR, 5. Aufl. 2018, Rn 629 f., 638, 644 ff. (keine übertriebene Angst vor Notarhaftung).
[276] Nach Müller/Renner/Renner, BetreuungsR, 5. Aufl. 2018, Rn 659.
[277] Nach Müller/Renner/Renner, BetreuungsR, 5. Aufl. 2018, Rn 659.
[278] Basis Herrler/Heinze, MVHdB Bürgerl. Recht II, Muster VIII.10, dort IV.

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