Rz. 133
Ein Betreuer ist nur dann zur Entscheidung "über die Telekommunikation des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten" befugt, wenn das Betreuungsgericht dies ausdrücklich angeordnet hat; der (allgemeine) Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" deckt diese Befugnis nicht ab (§ 1815 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6; § 1896 Abs. 4 BGB a.F.). Für die Vorsorgevollmacht kann es mittlerweile als geklärt betrachtet werden, dass für diese Themen keine ausdrückliche Anordnung/Bevollmächtigung erforderlich ist; als Generalvollmacht deckt die Vorsorgevollmacht auch diese Themen ab. Dennoch wird die Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung/Bestätigung noch empfohlen.
Rz. 134
Im Grundmuster I (Rdn 8) ist die Regelung/Bestätigung – auch und insbes. im Hinblick auf die nachstehend ausführten Themen – als Ziffer 3 nach den Vermögensangelegenheiten (Ziff. 1) und nach den persönlichen Angelegenheiten (Ziff. 2) als eigener Punkt (Ziff. 3) wie folgt aufgenommen worden.
Rz. 135
Muster 1.21: Baustein Grundmuster – Post- und Telekommunikation sowie elektronische/digitale Kommunikation
Muster 1.21: Baustein Grundmuster – Post- und Telekommunikation sowie elektronische/digitale Kommunikation
(Standort im Grundmuster I: in § 2 Abs. 2 Ziff. 3)
Der Bevollmächtigte ist auch befugt, die an mich gerichtete Post entgegenzunehmen und zu öffnen, auch wenn diese bspw. mit dem Vermerk "persönlich/vertraulich/verschlossen" versehen ist. Entsprechendes gilt auch für E-Mails, andere elektronische/digitale Nachrichten, Telefonanrufe und das Abhören von Anrufbeantworter/Mailbox. Unabhängig vom Zugangsmedium (z.B. PC, Tablet, Smartphone) umfasst die Vollmacht auch den Zugriff auf meine sämtlichen Daten im World Wide Web (Internet) unter Einschluss des Rechts, zur Entscheidung, ob die dortigen Inhalte beibehalten, geändert oder gelöscht werden. Dazu weise ich hiermit meine entsprechenden Vertragspartner an, meinem Bevollmächtigten – falls erforderlich –, meine Zugangsdaten inkl. Passwörter auszuhändigen oder neue bereitzustellen.
Rz. 136
Der vorstehende Formulierungsvorschlag unternimmt den Versuch, auch das Thema elektronische/digitale Kommunikation und weitergehend "digitaler Nachlass" – ganz im Sinne einer Generalvollmacht – umfassend abzudecken. Insbes. die Kommunikation im Internet, sei es über E-Mail, über Instant-Messaging-Dienste (bspw. WhatsApp), auf Social-Media-Plattformen (bspw. Facebook, Instagram, Snapchat, TikTok, Twitter, YouTube) oder auf welchen Plattformen auch immer, bis hin zum – aus Sicht des Vollmachtgebers – einseitigen "Surfen" im Netz, hat für die Vorsorgevollmacht neue Themen gebracht, die der Vorsorgebevollmächtigte als Nutzer und der Berater erst einmal erkennen und für ggf. gewünschte Regelungen verstehen müssen. Diese "neuen" Themen entwickeln sich zudem in einem rasanten Tempo weiter.
Rz. 137
Da die Vererblichkeit "digitaler" Vertragsverhältnisse wie Accounts in sozialen Netzwerken und insbes. deren persönliche, mitunter intime Inhalte (Daten) in Frage gestellt war, wurde in der Literatur zur Regelung des digitalen Nachlasses die Erteilung einer entsprechenden postmortalen Vollmacht angeregt. Der BGH hat zwischenzeitlich in seiner Facebook-Entscheidung bestätigt, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Erblasser und Facebook – u.a. mangels vertraglichem Ausschluss der Vererblichkeit – auf die Erben gem. § 1922 BGB übergegangen ist; die Erben haben als Vertragspartner einen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers und damit zu den darin enthaltenen vermögensrechtlichen und (höchst-)persönlichen – digitalen – Inhalten. Trotz dieser klärenden BGH-Entscheidung ist es weiter zweckmäßig, die digitalen Themen ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht zu benennen, nicht zuletzt auch für die Zeit vor einem Erbfall, z.B. Ausfall wegen Krankheit oder Abwesenheit.
Rz. 138
Die vorgeschlagene Generalklausel (keine Einschränkung des Bevollmächtigten) dürfte dem aktuellen "Standard" entsprechen; zumindest ist sie eine geeignete Basis, auf der der Berater mit dem Vollmachtgeber im Einzelfall individuell abweichende Lösungen – d.h. konkrete Einschränkungen – erarbeiten kann. Der Standardfall bzw. dessen Rahmenbedingungen befinden sich in einem zügigen Änderungsprozess. Vorsorgevollmachten werden zumeist erst in mittlerem oder gar fortgeschrittenem Alter erteilt. Es ist allerdings zu beobachten, dass die Vollmachtgeber "jünger" werden; das Bewusstsein zur rechtlichen Vorsorge wächst in der Bevölkerung. Mit jüngeren Vollmachtgebern und mit dem Älterwerden "digital orientierter" Menschen erhält das Thema für die Vorsorgevollmacht "von Tag zu Tag" eine größere Bedeutung. In der Beratungspraxis des Autors ist zu beobachten, dass die mit dem Grundmuster angebotene Generalklausel zwar zunehmend in Frage gestellt wird bzw. Anlass zu (guten) Diskussionen/Reflektionen gibt. Zumeist ist der Vollmachtgeber erst einmal überrascht, dass der Bevollmächtigte so we...