Rz. 158

Über seinen späteren Leichnam bestimmt der Vollmachtgeber, er entscheidet über die Art seiner späteren Bestattung sowie die letzte Ruhestätte. Die Entscheidung bedarf keiner bestimmten Form, insbes. nicht der Form einer Verfügung von Todes wegen.[240] Lässt sich eine Entscheidung des Erblassers bzw. sein Wille nicht ausmachen, steht die Entscheidung demjenigen zu, der die sog. Totenfürsorge innehat, d.h. das Recht und auch die Pflicht, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung und die letzte Ruhestätte zu entscheiden.[241] Das Totenfürsorgerecht umfasst auch die Entscheidung über den Zugang (naher, anderer) Angehöriger zum Leichnam.[242] Das Recht zur Durchführung einer anonymen Bestattung ohne Benachrichtigung naher Angehöriger wird dem Totenfürsorgeberechtigten aber wohl nicht zuzubilligen sein.[243]

 

Rz. 159

Die Totenfürsorge muss nicht im Einklang mit den landesrechtlichen Bestimmungen zur Bestattungspflicht stehen. Auf diese wird aber in Zweifelsfällen zurückgegriffen, so dass bspw. im Zweifel der Ehegatte/Lebenspartner berechtigt ist.[244] Das Recht der Totenfürsorge – nicht die Pflicht[245] – kann der Vollmachtgeber/Erblasser auf einen Dritten übertragen. So wie die "Verfügung" des Erblassers über seinen Leichnam, die Art seiner Bestattung sowie seine letzte Ruhestätte keiner bestimmten Form bedarf, bedarf auch die Übertragung der Totenfürsorge keiner bestimmten Form.[246] Vorsorglich und zur Klärung/Streitvermeidung kann die Vorsorgevollmacht – alternativ zu einer oder neben einer gesonderten Bestattungsverfügung – der richtige Ort sein, um das Recht der Totenfürsorge auf den Bevollmächtigten oder einen von mehreren Bevollmächtigten zu übertragen.

 

Rz. 160

Ohne ausdrückliche Übertragung in der Vorsorgevollmacht ist der Vorsorgebevollmächtigte nicht automatisch berechtigt, über die Art der Bestattung und die letzte Ruhestätte zu entscheiden;[247] der Umstand seiner Bevollmächtigung kann aber ein Indiz dafür sein, dass der Erblasser in der Person des Bevollmächtigten auch seinen nächsten Angehörigen für die Totenfürsorge gesehen hat.[248]

 

Rz. 161

Muster 1.24: Baustein Grundmuster – Totenfürsorge

 

Muster 1.24: Baustein Grundmuster – Totenfürsorge

(Standort im Grundmuster I: § 2 Abs. 2 als Ziff. 4)

Der Bevollmächtigte ist ferner befugt, über die Art der Bestattung sowie meine letzte Ruhestätte zu entscheiden.

Optional: Im Innenverhältnis, d.h. ohne Einfluss auf die Vollmacht im Außenverhältnis, entscheidet vorrangig der Bevollmächtigte zu _________________________, danach der Bevollmächtigte zu _________________________ (etc.).

[240] MüKo-BGB/Küpper, § 1968 Rn 7 m.w.N.
[241] BGH, Beschl. v. 14.12.2011 – IV ZR 132/11, ZErb 2012, 142 = ZEV 2012, 559 = NJW 2012, 1651; Karczewski, ZEV 2017, 129 und MüKo-BGB/Küpper, § 1968 Rn 7, jeweils m.w.N.
[242] LG Bielefeld, Urt. v. 24.2.2016 – 21 S 10/15, ErbR 2016, 532; Karczewski, ZEV 2017, 129.
[243] AG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.6.1997 – 32 C 1486/84, FamRZ 1997, 1505; Grüneberg/Weidlich, Einleitung vor § 1922 Rn 11; offengelassen: Karczewski, ZEV 2017, 129.
[244] Karczewski, ZEV 2017, 129.
[245] MüKo-BGB/Küpper, § 1968 Fn 51.
[246] Karczewski, ZEV 2017, 129; Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 164 BGB Rn 28.
[247] OLG Naumburg, Urt. v. 8.10.2015 – 1 U 72/15, ErbR 2016, 281 = FamRZ 2016, 106; Karczewski, ZEV 2017, 129; Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 164 BGB Rn 28.

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