(Standort im Grundmuster I und II: nach § 4)
§ 4a
Ersatzbevollmächtigter
Ich erteile ferner
Herrn/Frau _________________________ geb. _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft _________________________,
Vollmacht (Ersatzbevollmächtigter).
Die Ersatzvollmacht wird wirksam, sobald der Ersatzbevollmächtigte eine ihm – auf seinen Namen – erteilte Ausfertigung der Vollmacht besitzt (zur Erteilung von Ausfertigungen siehe § 6).
Im Innenverhältnis, d.h. ohne Einfluss auf die Vollmacht im Außenverhältnis, soll der Ersatzbevollmächtigte von der (Ersatz-)Vollmacht erst Gebrauch machen, wenn der (Haupt-)Bevollmächtigte (§ 1) nicht mehr für mich handeln kann (z.B. wegen Tod oder Geschäftsunfähigkeit) oder will (z.B. wegen altersbedingter Gebrechlichkeit oder Wegzugs).
Ansonsten gelten für den Ersatzbevollmächtigten die gleichen Bestimmungen wie für den (Haupt-) Bevollmächtigten. Optional: Dem Ersatzbevollmächtigten steht jedoch nicht das Recht zu, die Hauptvollmacht zu widerrufen.